RS OGH 1971/6/14 1Ob119/71

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Veröffentlicht am 14.06.1971
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Norm

ABGB §1425 VIII
EO §308 D1

Rechtssatz

Wird mittels Klage gegen einen Mitgegner die Zustimmung zur Ausfolgung des bei Gericht gem § 1425 ABGB erlegten Betrages begehrt, obwohl im Zeitpunkt der Klagseinbringung ein Teil der diesem Erlag zugrunde liegenden dem Kläger angeblich zustehenden Forderung bereits gepfändet und zur Einziehung bis zur Höhe der vollstreckbaren Forderung einem betreibenden Gläubiger überwiesen war, ist die Klageführung durch den Überweisungsschuldner nicht nur hinsichtlich des vom Überweisungsbeschluß nicht erfaßten Teiles der Forderung zulässig, sondern auch insoweit, als sich der Klagsanspruch auf den bereits zur Einziehung überwiesenen Teil bezieht, wenn im Urteil im Falle der Klagsstattgebung spruchgemäß zum Ausdruck gebracht wird, daß der Beklagte nur unter Bedachtnahme auf die erfolgte Pfändung und Überweisung der zu erwirkenden Ausfolgung des erlegten Betrages an den Kläger zuzustimmen habe.

Entscheidungstexte

  • 1 Ob 119/71
    Entscheidungstext OGH 14.06.1971 1 Ob 119/71

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1971:RS0004127

Dokumentnummer

JJR_19710614_OGH0002_0010OB00119_7100000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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