Norm
EO §39 IRechtssatz
Wird eine Forderungsexekution eingestellt, so hat das Zahlungsverbot gegenüber dem Drittschuldner bis dahin seine volle Wirksamkeit.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1976:RS0001086Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
13.07.2012