Mit Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Innsbruck vom 04.07.2006, Zahl VK-15030-2006, wurde Herrn A. H., M., nachfolgender Sachverhalt zur Last gelegt: ?Tatzeit: 1. und 2.) 10.06.2006 um 07.45 Uhr 3.) 10.06.2006 um 07.46 Uhr 4. und 5.) 10.06.2006 um 07.47 Uhr Tatort: 1.) Gemeinde Prutz, auf der B 180, bei km 9.000, in Fahrtrichtung Prutz 2.) Gemeinde Prutz, auf der B 180, bei km 10.100, in Fahrtrichtung Prutz 3.) Gemeinde Prutz, auf der B 180, bei km 12.600, in Fahrtrichtung Rie... mehr lesen...
Mit dem angefochtenen Straferkenntnis wurde dem Berufungswerber die Begehung der nachstehend wiedergegebenen Verwaltungsübertretungen angelastet: ?Sie haben wie am 10.10.2003 um 13.17 Uhr festgestellt wurde, als Lenker des KKWs XY in Innsbruck, auf dem Südtiroler Platz von der Einfahrt des Hauses Südtiroler Platz Nr 4 kommend 1) die Sperrlinie überfahren, weiters 2) befuhren Sie den Südtiroler Platz in nördliche Richtung bis zur Kreuzung mit der Brixner Straße und dort bogen Sie nach rec... mehr lesen...
Mit Straferkenntnis des Bezirkshauptmannes von Schwaz vom 29.01.2004, Zl VK-6216-2003, wird dem Berufungswerber vorgeworfen wie folgt: ?Tatzeit: 13.04.2003, gegen 02.11 Uhr Tatort: Gemeindegebiet Schwaz, auf der Gemeindestraße ?F.-Straße?, Höhe HNr XY Fahrzeug: PKW, Marke VW Golf, Kennzeichen XY (A) 1. Sie haben als Lenker eines Fahrzeuges die bevorstehende Änderung der Fahrtrichtung nicht so rechtzeitig angezeigt, dass sich andere Straßenbenützer auf den angezeigten Vorgang einstellen... mehr lesen...
Rechtssatz: Es ist nicht erkennbar, inwiefern sich durch das gänzliche Unterbleiben oder nur kurzfristige Anzeigen des Vorbeifahrens andere Fahrzeuglenker - welche hier unbestritten gestanden sind - auf diesen Vorgang hätten "rechtzeitig" einstellen können. Dem Gesetz kann im Gegensatz zur offenkundigen Auffassung des Meldungslegers nicht zugesonnen werden, dass sich das Anzeigen der Fahrtrichtungsänderung auf einen bloßen Selbstzweck beschränken sollte, wobei hier dahingestellt bleiben ka... mehr lesen...
Mit dem angefochtenen Straferkenntnis wurde dem Berufungswerber nachfolgender Sachverhalt vorgeworfen: Tatzeit: 19.07.2003, 09.07 Uhr Tatort: Strengen, auf der Arlbergersatzstraße, B-316 bei km 6,420 (zu Punkt 1. und 2.) Strengen, auf der Arlbergersatzstraße, B-316 bei km 6,020 (zu Punkt 3.,4. und 5.) Fahrzeug: PKW, XY Der Beschuldigte, R. T., geb. XY, wohnhaft in XY hat 1. als Lenker eines Fahrzeuges ein mehrspuriges Kraftfahrzeug auf einer Straßenstrecke, die durch das Vorschriftsz... mehr lesen...
Rechtssatz: Ist Adressat einer Verwaltungsstrafnorm eine juristische Person, treten an ihre Stelle die für sie zur Vertretung nach außen berufenen natürlichen Personen bzw. - soweit solche bestellt sind - verantwortlich Beauftragte. Das verantwortliche Organ ist nicht nur dann strafbar, wenn es selbst das Tatbild der Verwaltungsübertretung verwirklicht, sondern auch dann, wenn das Tatbild durch andere Personen verwirklicht wird. Die Bestrafung des verantwortlichen Organs steht in diesem Fa... mehr lesen...
Mit dem angefochtenen Straferkenntnis vom 20.01.2000 zur ZI 3c-ST-31843/99 der Bezirkshauptmannschaft Reutte wurde dem Berufungswerber nachstehender Sachverhalt spruchgemäß zur Last gelegt: ?Sie haben am 19.06.1999 um 13.50 Uhr in Heiterwang auf der B 314, StrKm 30.641 den PKW, Kennzeichen AA-, gelenkt 1. und im Ortsgebiet die gesetzlich zulässige Höchstgeschwindigkeit von 50 km/h um 17 km/h überschritten 2. und auf einer Straßenstrecke, die durch das Vorschriftszeichen ?Überholen verb... mehr lesen...
Mit dem angefochtenen Straferkenntnis wurde dem Berufungswerber Folgendes vorgeworfen: ?Sie haben am 25.6.1999 um 13.20 Uhr den KKW, Kennzeichen IL-XY, gelenkt 1) und in Schönberg, auf der A 13, in Fahrtrichtung Süden die durch Straßenverkehrszeichen in diesem Bereich zulässige Höchstgeschwindigkeit von 10 km/h um 40 km/h überschritten, 2) und dort die Sperrfläche befahren, 3) und ein Fahrzeug überholt, wodurch andere Verkehrsteilnehmer behindert/gefährdet wurden, 4) und auf der ... mehr lesen...
Rechtssatz: Als Konsequenz eines Beweisverfahrens, wonach ein eindeutiges Beweisergebnis nicht vorliegt, folgt daher in rechtlicher Hinsicht, dass selbst schon bei bloßen Zweifel am Tatvorwurf der Tatnachweis eben nicht erbracht ist und von der Fortführung eines Verwaltungsstrafverfahrens abzusehen und gemäß § 45 Abs.1 Z1 VStG die Einstellung zu verfügen ist (vgl. VwGH 12.3.1986, 84/03/0251; ZfVB 1991/3/1122). Es kann daher dahingestellt bleiben, ob die hier auf den bloßen Gesetzeswortlaut... mehr lesen...
Rechtssatz: Entspricht die in der Natur auf die Fahrbahn aufgebrachte Markierung nicht der entsprechenden Verordnung - vorliegend keine Anordnung der Sperrlinie in der Verordnung, jedoch vorkommen einer solchen in der Natur - so kann dem Beschuldigten ein entsprechender verwaltungsstrafrechtlicher Vorhalt - vorliegend Überfahren einer Sperrlinie - nicht vorgeworfen werden. (Einstellung des Verfahrens) mehr lesen...
Rechtssatz: Ist für den Tatortbereich nie eine 80 km/h-Geschwindigkeitsbeschränkung verordnet gewesen und lag der verfahrensgegenständlichen Sperrfläche zum Tatzeitpunkt auch keine Verordnung zugrunde, so ist der Beschuldigte verwaltungsstrafrechtlich nicht ins Recht zu ziehen, weil die entsprechenden Umstände - Geschwindigkeitsbeschränkung und Sperrlinie - zum Tatzeitpunkt nicht dem Gesetz entsprechend verordnet waren. (Einstellung des Verfahrens) mehr lesen...
Rechtssatz: Das Befahren einer Sperrfläche liegt bereits dann vor, wenn die nicht unterbrochene Begrenzungslinie mit dem Rad des Fahrzeuges überfahren wird. Es muß sich nicht notwendigerweise das gesamte Fahrzeug auf der Sperrfläche befinden; Sperrflächen dürfen auch nicht aus Anlaß eines Überholmanövers befahren werden. Sofern dies nur unter Inkaufnahme des Befahrens möglich ist, muß das Überholen unterlassen werden. mehr lesen...
Mit dem im Spruch: näher bezeichneten Straferkenntnis wurde dem nunmehrigen Berufungswerber zur Last gelegt, eine Übertretung des § 29 in Verbindung mit § 26 Abs 1 Stmk. Feuerpolizeigesetz 1985 (im folgenden FeuerpolG) dadurch begangen zu haben, daß er am 2.6.1996, um 0.16 Uhr, den PKW Marke Volvo, mit dem polizeilichen Kennzeichen GU-9 PFS, auf der Feuerwehrzufahrt des Objektes G, Wiener Straße 280, widerrechtlich geparkt habe. Hiefür wurde gemäß § 29 leg. cit. eine Geldstrafe von S 300,--... mehr lesen...
Rechtssatz: § 26 Feuerpolizeigesetz kann nicht entnommen werden, daß eine Kennzeichnung der Zufahrt von Feuerwehreinsatzfahrzeugen nach den Kriterien der Straßenverkehrsordnung, etwa durch Straßenverkehrszeichen, vorzunehmen ist. Daher war die betreffende Zufahrt bereits durch eine Sperrfläche im Sinne der Bodenmarkierungsverordnung, die im Eckbereich der Zufahrt zum Gebäude lag, ordnungsgemäß gekennzeichnet. Diese Bodenmarkierung ließ nämlich klar und eindeutig erkennen, daß die (betreffe... mehr lesen...
Rechtssatz: Kann ein dem Beschuldigten entgegenkommender KFZ-Lenker nur durch Abbremsen seines Fahrzeuges einen Zusammenstoß verhindern, ist von einer Gefährdung anderer Straßenbenützer, gegenständlich des Gegenverkehrs, durch den Beschuldigten auszugehen. Die Behandlung der Beschwerde gegen den Bescheid des Unabhängigen Verwaltungssentes für Kärnten vom 17.7.1996, Zahl: KUVS-276-278/12/96, wurde mit Beschluß des Verwaltungsgerichtshofes vom 11.12.1996, Zahl: 96/03/0267-6, abgelehnt. mehr lesen...
Mit dem aus dem Spruch: ersichtlichen Straferkenntnis wurden dem Berufungswerber Übertretungen des § 98 Abs 1 KFG in Verbindung mit § 58 Abs 1 Z 2 lit. e KDV sowie gemäß §§ 7 Abs 1 und 9 Abs 1 StVO zur Last gelegt und hiefür Geldstrafen von insgesamt S 2.000,-- (102 Stunden Ersatzfreiheitsstrafe) verhängt. Gemäß § 64 VStG wurde als Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens ein Betrag von S 200,-- vorgeschrieben. In der rechtzeitigen Berufung machte der Berufungswerber als Berufungsgrund unr... mehr lesen...
Rechtssatz: Das Rechtsfahrgebot nach § 7 Abs 1 StVO schließt eine Übertretung nach § 9 Abs 1 StVO nicht zwingend ein. Daher sind beide Übertretungen nach § 22 Abs 1 VStG nebeneinander zu bestrafen. Schlagworte Rechtsfahrgebot Sperrlinie Kumulation mehr lesen...
Rechtssatz: Der Hinweis der Beschuldigten, "Sie könne sich nicht daran erinnern die ihr zur Last gelegte Verwaltungsübertretung gesetzt zu haben" kann die geschlossene, schlüssige und nachvollziehbare Zeugenaussage, wonach die Beschuldigte zu einem bestimmten Zeitpunkt, an einem bestimmten Ort, trotz Überholverbot überholt zu haben, nicht widerlegen. mehr lesen...
Rechtssatz: Wenn ein Fahrzeug in Bewegung ist, sei es daß es sich in voller Fahrt befindet, sei es daß seine Fahrgeschwindigkeit zum Zweck des Anhaltens herabgemindert wird, wird es von einem sich daran vorbeibewegenden Fahrzeug "überholt". Die Begriffsbestimmung des Überholens umfaßt die Strecke des Vorbeibewegens, nicht jedoch das Ausscheren und Wiedereinordnen. Das Überholen umfaßt die gesamte Überholbewegung. Schon mit dem Einholen des langsameren Fahrzeuges durch das schnellere ist ei... mehr lesen...
Rechtssatz: § 9 Abs 1 StVO ist eine Ordnungsvorschrift, deren Verletzung ein Ungehorsamsdelikt ist. Durch die Nichtbeachtung von derartigen Geboten wird die Verkehrssicherheit erheblich reduziert, weil solche Übertretungen - vorliegend befahren einer Sperrfläche - immer wieder eine Ursache für schwere und schwerste Verkehrsunfälle darstellen. mehr lesen...
Mit Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Liezen vom 25.11.1991, GZ.: 15.10-K 133-91, wurde dem Berufungswerber vorgeworfen, am 30.4.1991, um 16.10 Uhr, den PKW mit dem amtlichen Kennzeichen W - JUNTA1, auf der Ennstalbundesstraße B 146 in Weißenbach/Liezen (Fahrtrichtung Stainach, auf Höhe Straßenkilometer 64.0) gelenkt zu haben und dabei auf einer Straßenstrecke, die durch das Vorschriftszeichen "Überholen verboten" gekennzeichnet ist, ein mehrspuriges Kraftfahrzeug überholt zu habe... mehr lesen...
Rechtssatz: Überholverbotszeichen nach § 16 Abs 2 lit a StVO gelten unabhängig vom Vorhandensein einer Sperrlinie, somit auch bei deren Übergang in eine Leitlinie. Schlagworte Überholverbot Sperrlinie mehr lesen...
Rechtssatz: Erlaß des BM für Gesundheit und Umweltschutz zu § 9 SpeiseeisVO verfügt in Wahrheit, daß eine Grenzwertüberschreitung, die im Bereich zwischen 101 und 200 coliformen Keimen pro Gramm Speiseeis liegt, wohl rechtswidrig, aber von der belangten Behörde nicht zu verfolgen ist. Dieser Erlaß stellt zwar keine materielle Entscheidungsgrundlage für den UVS dar, ist aber von diesem dennoch als Prüfungsmaßstab zur Kontrolle der Gesetzmäßigkeit des behördlichen Handelns heranzuziehen. Spr... mehr lesen...
Begründung: Der Berufungswerber macht im wesentlichen geltend, daß gegenständlicher Bescheid deshalb nichtig wäre, da es an der Gegenseitigkeit mangle. Es bestehe seiner Ansicht nach keine Rechtsgrundlage für die Erlassung einer "Strafverfügung" im Zuge eines Verwaltungsstrafverfahrens gegen einen Beschuldigten, der seinen ständigen Wohnsitz in Belgien hätte. Bei richtiger Würdigung des Sachverhaltes wäre das Verfahren gemäß §45 Abs1 litb VStG einzustellen gewesen. Zu diesem Vorbringen wir... mehr lesen...
Rechtssatz: Ist ein BW im Inland rechtsfreundlich vertreten, können Zustellungen an seinen ausgewiesenen Vertreter durchgeführt werden. Es ist hiebei völlig gleichgültig, ob der BW seinen Wohnsitz im In- oder Ausland hat. Schlagworte Wohnsitz; Ausland; Gegenseitigkeit; Vertreter im Inland mehr lesen...
Die Bezirkshauptmannschaft xx hat gegen Herrn A S das Straferkenntnis vom 18. September 1991, Zl xx, erlassen. Darin wurde ihm zur Last gelegt, er habe am 7. Dezember 1990 um 15,45 Uhr als Lenker des Pkw KZ N xx im Gemeindegebiet S auf der Bundesstraße x bei Kilometer 26,4 in Fahrtrichtung W 1) ein mehrspuriges Kraftfahrzeug auf einer Straßenstrecke, die durch das Vorschriftszeichen "Überholen verboten" (§52 Z4a StVO 1960) gekennzeichnet ist, links überholt; 2) eine am Tatort befindliche S... mehr lesen...
Rechtssatz: Ist ein Überholmanöver noch vor dem Bereich der Sperrlinie begonnen und - um von der Gegenfahrbahn auf die eigene Richtungsfahrbahn zurückzukommen - von links nach rechts über jene Sperrlinie fahrend abgeschlossen worden, stellt dies keine Verwaltungsübertretung dar. mehr lesen...
Begründung: Die Berufung richtet sich gegen die gesamte Bestrafung in den Punkten 1, 5, 6 und 10; in den übrigen Punkten des Straferkenntnisses nur gegen die Strafhöhe. zu Punkt 1) a) Dem
Spruch: des Straferkenntnisses ermangelt es an wesentlichen Tatbestandsmerkmalen (hier: ohne anzuhalten in die Kreuzung eingefahren), b) weiters ist die Tatzeit für die Zeitpunktbezogene Übertretung mit einem Zeitraum ungenau angegeben (was für sich allein noch keine Rechtswidrigkeit bewirkt hätte) c) der ... mehr lesen...
Rechtssatz: Übertretungen während der Nachtzeit (dadurch trotz künstlicher Beleuchtung eingeschränkte Sichtverhältnisse), im dicht verbauten Gebiet (dadurch erhöhte Lärmbelästigung der Anrainer), auf Straßen mit Schienen (dadurch verringerte Bodenhaftung und erhöhte Unfallgefahr), auf einer Strecke mit zahlreichen weder durch Armnoch Lichtzeichen geregelten Kreuzungen (dadurch erhöhte Gefahr des Querverkehrs) und in teilweise beidseitig verparkten Straßenzügen (dadurch eingeschränkte Seite... mehr lesen...
Die Bezirkshauptmannschaft xx hat Ihnen mit der Strafverfügung vom 8. Jänner 1991, xx, zur Last gelegt, Sie wären am 26. November 1990 um 14,38 Uhr im Ortsgebiet von xx auf der Kreuzung der xx mit der xx in Fahrtrichtung xx mit dem PKW KZ xx 1) nicht im Sinne der für das Einordnen zur Weiterfahrt angebrachten Richtungspfeile gefahren und hätten 2) die Sperrlinie überfahren. Daher hat die Bezirkshauptmannschaft hinsichtlich Teil 1) gemäß §9 Abs6 iVm §99 Abs3 lita der StVO 1960 eine Geldstra... mehr lesen...