Als Konsequenz eines Beweisverfahrens, wonach ein eindeutiges Beweisergebnis nicht vorliegt, folgt daher in rechtlicher Hinsicht, dass selbst schon bei bloßen Zweifel am Tatvorwurf der Tatnachweis eben nicht erbracht ist und von der Fortführung eines Verwaltungsstrafverfahrens abzusehen und gemäß § 45 Abs.1 Z1 VStG die Einstellung zu verfügen ist (vgl. VwGH 12.3.1986, 84/03/0251; ZfVB 1991/3/1122).
Es kann daher dahingestellt bleiben, ob die hier auf den bloßen Gesetzeswortlaut reduzierten Tatvorwürfe den Anforderungen des § 44a Z1 und 2 VStG standhalten würden. Die sich rudimentär gestaltende Formulierung "die Sperrfläche verbotener Weise befahren zu haben" lässt beispielsweise gänzlich offen, dass ein Befahren der Sperrfläche etwa auch geboten sein könnte (vgl. etwa Messiner, StVO-Kommentar, 9.A, S 281, 3. Absatz).
Ebenfalls nicht einzugehen ist auf die Frage, inwieweit hier eine so genannte unechte Idealkonkurrenz in Form der Konsumtion zum Tragen kommen könnte, da die hier kumulativ vorgeworfenen Delikte in einem typischen Zusammenhang stünden indem die Erfüllung des einen Delikttatbestandes notwendig auch mit der Erfüllung des anderen Tatbestandes verbunden gewesen wäre. Zuletzt kann auch der Einwand des Berufungswerbers eines ob der fehlenden Erkennbarkeit dieser Bodenmarkierungen fehlenden Verschuldens auf sich beruhen. Einstellung des Verwaltungsstrafverfahrens.