Es ist nicht erkennbar, inwiefern sich durch das gänzliche Unterbleiben oder nur kurzfristige Anzeigen des Vorbeifahrens andere Fahrzeuglenker - welche hier unbestritten gestanden sind - auf diesen Vorgang hätten "rechtzeitig" einstellen können. Dem Gesetz kann im Gegensatz zur offenkundigen Auffassung des Meldungslegers nicht zugesonnen werden, dass sich das Anzeigen der Fahrtrichtungsänderung auf einen bloßen Selbstzweck beschränken sollte, wobei hier dahingestellt bleiben kann, ob ein kurzfristiges Blinken vom 40 m entfernt stehenden Meldungsleger nicht doch durch die beiden vor dem Berufungswerber befindlichen Fahrzeuge nicht sichtbar war und allenfalls übersehen wurde.