TE UVS Niederösterreich 1991/06/27 Senat-MD-91-024

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Veröffentlicht am 27.06.1991
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Spruch

Der Berufung wird gem §66 Abs4 AVG, BGBl Nr 51/1991, hinsichtlich Teil 1) des angefochtenen Bescheides keine Folge gegeben und der erstinstanzliche Bescheid bestätigt.

Hinsichtlich Teil 2) wird der Berufung jedoch Folge gegeben und von der Verhängung einer Strafe gemäß §21 Abs1 des Verwaltungsstrafgesetzes (VStG), BGBl Nr 52/1991, abgesehen.

 

Sie haben dem Land NÖ gem §64 VStG hinsichtlich Teil 1) S 40,-- als Ersatz der Kosten für das Verfahren des Unabhängigen Verwaltungssenates binnen 2 Wochen zu zahlen.

 

Insgesamt haben Sie daher S 240,-- zu bezahlen.

Text

Die Bezirkshauptmannschaft xx hat Ihnen mit der Strafverfügung vom 8. Jänner 1991, xx, zur Last gelegt, Sie wären am 26. November 1990 um 14,38 Uhr im Ortsgebiet von xx auf der Kreuzung der xx mit der xx in Fahrtrichtung xx mit dem PKW KZ xx

1)

nicht im Sinne der für das Einordnen zur Weiterfahrt angebrachten Richtungspfeile gefahren und hätten

2)

die Sperrlinie überfahren.

Daher hat die Bezirkshauptmannschaft hinsichtlich Teil 1) gemäß §9 Abs6 iVm §99 Abs3 lita der StVO 1960 eine Geldstrafe in Höhe von S 300,-- (Ersatzfreiheitsstrafe 10 Stunden) verhängt. Hinsichtlich Teil 2) wurde gemäß §9 Abs1 iVm §99 Abs3 lita StVO 1960 eine Verwaltungsstrafe in Höhe von S 1.000,-- (Ersatzfreiheitsstrafe 24 Stunden) ausgesprochen.

 

Ihr rechtzeitiger Einspruch gegen diese Strafverfügung richtete sich nicht gegen die Begehung der Ihnen angelasteten Taten als solche, sondern ausschließlich gegen die Strafhöhe. Hinsichtlich der Schuldfrage ist daher Rechtskraft eingetreten.

 

Mit dem Bescheid vom 30. April 1991, xx, hat die Bezirkshauptmannschaft Ihrer Berufung dahingehend Folge gegeben, daß die verhängten Strafen hinsichtlich Teil 1) auf S 200,-- (Ersatzfreiheitsstrafe 8 Stunden) und Teil 2) auf S 800,-- (Ersatzfreiheitsstrafe 20 Stunden) herabgesetzt wurden.

 

Gegen diese Entscheidung haben Sie jedoch erneut ein Rechtsmittel ergriffen und den Unabhängigen Verwaltungssenat für das Land NÖ angerufen. Sie bekämpfen ausschließlich die Höhe der verhängten Strafen, und zwar mit der Begründung, daß Sie Schülerin der

5. Klasse der Höheren Bundeslehranstalt für Wirtschaftliche Berufe in xx seien und als solche keinerlei Einkommen hätten, so daß tatsächlich Ihr Vater die Strafen bezahlen müsse. Abgesehen davon hätten Sie bei Ihrer Fahrt niemanden behindert oder gefährdet.

 

Ihre rechtzeitig eingebrachte Berufung richtet sich nur gegen das Ausmaß der verhängten Strafe. Der Unabhängige Verwaltungssenat für das Land NÖ ist somit daran gebunden, daß hinsichtlich der Schuldfrage Rechtskraft eingetreten ist, und kann daher lediglich beurteilen, ob die Bestrafung dem durch §9 VStG vorgegebenen Maßstab entspricht.

 

Sie besitzen kein Vermögen.

Als Schülerin der Höheren Bundeslehranstalt für Wirtschaftliche Berufe in xx verfügen Sie auch über kein eigenes Einkommen. Sie haben jedoch keine Sorgepflichten.

 

Ihre bisherige verwaltungsstrafrechtliche Unbescholtenheit konnte mildernd gewertet werden. Erschwerend war kein Umstand.

 

Bei der Bestrafung ist jedoch davon auszugehen, daß Sie dadurch in Hinkunft von einem gleichartigen strafbaren Verhalten abgehalten werden sollen und auch eine generalpräventive Wirkung erreicht werden soll.

 

Hinsichtlich der Ihnen unter Teil 1) angelasteten Verwaltungsübertretung wurde der Schutzzweck der Bestimmung des §9 Abs6 StVO 1960 verletzt, weil der Zweck dieser Gesetzesbestimmung gerade darin liegt, durch das Befolgen der Richtungspfeile klare Verkehrssituationen zu schaffen und eine unnötige Unfallgefahr zu vermeiden. Sie sind jedoch entgegen dem Linksabbiegepfeil auf der xx in Richtung xx geradeaus weitergefahren.

 

Bei Berücksichtigung all dieser Umstände ist der Unabhängige Verwaltungssenat der Ansicht, daß die von der Bezirkshauptmannschaft unter Teil 1) verhängte Strafe von S 200,-- (Ersatzfreiheitsstrafe 8 Stunden) schuld- und tatangemessen ist. Dies umso mehr, als sich die verhängte Strafe im untersten Bereich des vom Gesetz vorgeschriebenen Strafrahmen hält. Der angefochtene Bescheid wird daher in diesem Punkt bestätigt.

 

Da Ihrer Berufung hinsichtlich der unter Teil 1) zur Last gelegten Verwaltungsübertretung keine Folge gegeben werden konnte, sind für das Verfahren vor der Berufungsbehörde S 40,-- (das sind 20 % der verhängten Geldstrafe) an Kosten angefallen.

 

Hinsichtlich Teil 2) konnte Ihrer Berufung aber aus folgenden Erwägungen Folge gegeben werden:

 

Dem vorliegenden Verwaltungsstrafakt ist zu entnehmen, daß Sie nach der Kreuzung der xx mit der xx die dort befindliche Sperrlinie überfahren haben, um von der Gegenfahrbahn auf den rechten Fahrstreifen zurückzugelangen.

 

In dieser Ihrer Verhaltensweise kann aber allenfalls ein geringfügiges Verschulden (mit unbedeutenden Folgen) erblickt werden, zumal es ja für Sie gerade darum ging, wieder auf die nach §7 StVO 1960 gebotene Fahrseite zurückzukehren.

 

Daher liegen aber bezüglich Teil 2) die Voraussetzungen des §21 Abs1 VStG vor, welche es der Behörde ermöglichen, von der Verhängung einer Strafe gänzlich abzusehen.

 

Von der Anberaumung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung konnte gemäß §51e Abs2 VStG abgesehen werden, da sich die Berufung nur gegen die Strafhöhe richtete.

Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
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