Ist für den Tatortbereich nie eine
80 km/h-Geschwindigkeitsbeschränkung verordnet gewesen und lag der verfahrensgegenständlichen Sperrfläche zum Tatzeitpunkt auch keine Verordnung zugrunde, so ist der Beschuldigte verwaltungsstrafrechtlich nicht ins Recht zu ziehen, weil die entsprechenden
Umstände - Geschwindigkeitsbeschränkung und Sperrlinie - zum Tatzeitpunkt nicht dem Gesetz entsprechend verordnet waren. (Einstellung des Verfahrens)