RS UVS Kärnten 1998/09/22 KUVS-473-475/6/98

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Veröffentlicht am 22.09.1998
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Rechtssatz

Ist für den Tatortbereich nie eine

80 km/h-Geschwindigkeitsbeschränkung verordnet gewesen und lag der verfahrensgegenständlichen Sperrfläche zum Tatzeitpunkt auch keine Verordnung zugrunde, so ist der Beschuldigte verwaltungsstrafrechtlich nicht ins Recht zu ziehen, weil die entsprechenden

Umstände - Geschwindigkeitsbeschränkung und Sperrlinie - zum Tatzeitpunkt nicht dem Gesetz entsprechend verordnet waren. (Einstellung des Verfahrens)

Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
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