Der BW war mit Straferkenntnis einer Übertretung nach §9 Abs1 StVO für schuldig erkannt worden. In seinem Rechtsmittel machte er im wesentlichen geltend, daß der Bescheid deshalb nichtig wäre, da es im Hinblick auf seinen ständigen Wohnsitz in Belgien an der Gegenseitigkeit mangle. Da der BW im Inland rechtsfreundlich vertreten ist, gab der UVS der Berufung keine Folge und bestätigte das erstinstanzliche Straferkenntnis.
Der Unabhängige Verwaltungssenat hat über die Berufung des Herrn Erik K gegen das Straferkenntnis der Bundespolizeidirektion Wien, Bezirkspolizeikommissariat Josefstadt vom 3.2.1992, AZ Cst 2739/J/91, betreffend eine Verwaltungsübertretung nach §9 Abs1 StVO 1960 entschieden:
Aufgrund der dagegen rechtzeitig eingebrachten Berufung wird das angefochtene Straferkenntnis gemäß §66 Abs4 AVG bestätigt. Dem Berufungswerber wird gemäß §64 Abs1 und 2 VStG ein Beitrag zu den Kosten des Berufungsverfahrens in der Höhe von S 160,-- vorgeschrieben.
Begründung:
Der Berufungswerber macht im wesentlichen geltend, daß gegenständlicher Bescheid deshalb nichtig wäre, da es an der Gegenseitigkeit mangle. Es bestehe seiner Ansicht nach keine Rechtsgrundlage für die Erlassung einer "Strafverfügung" im Zuge eines Verwaltungsstrafverfahrens gegen einen Beschuldigten, der seinen ständigen Wohnsitz in Belgien hätte. Bei richtiger Würdigung des Sachverhaltes wäre das Verfahren gemäß §45 Abs1 litb VStG einzustellen gewesen.
Zu diesem Vorbringen wird einleitend in rechtlicher Hinsicht bemerkt, daß die Berufungsbehörde ein Verwaltungsstrafverfahren lediglich gemäß §45 Abs1 Zif1 bis 3 und nicht nach der im Berufungsvorbringen erwähnten gesetzlichen Bestimmung zutreffendenfalls einzustellen hat.
Nachdem auch im Verwaltungsstrafverfahren geltenden Grundsatz der Vertretungsfreiheit können sich sowohl die Beteiligten als auch deren gesetzliche Vertreter durch einen Rechtsbeistand oder durch andere eigenberechtigte Personen vertreten lassen. Der Vertreter handelt rechtswirksam für den Vertretenen, der dessen Verhalten gegen sich gelten lassen muß.
Die allgemeine Bevollmächtigung zur Vertretung beinhaltet auch die Ermächtigung zur Empfangnahme von Schriftstücken.
Der Berufungswerber hat nicht ausgeführt, daß er Ausländer wäre sondern lediglich, daß er seinen ständigen Wohnsitz in Belgien hätte. Darüber hinaus ist er im Inland rechtsfreundlich vertreten, sodaß Zustellungen an seinen ausgewiesenen Vertreter als Zustellungsbevollmächtigten durchgeführt werden können.
Gemäß §13 Abs4 Zustellgesetz konnte das angefochtene Straferkenntnis, und nicht wie in der Berufung fälschlicherweise ausgeführt wird die "Strafverfügung" an den Berufungswerber zu Handen seines zur berufsmäßigen Parteienvertretung befugten Einschreiters in dessen Kanzlei zugestellt werden (Blatt 13 und 14).
Entgegen der Ansicht des rechtsfreundlich vertretenen Berufungswerbers konnte die erstinstanzliche Strafbehörde daher ein Straferkenntnis erlassen, welches ihm zu Handen seines ausgewiesenen Rechtsfreundes zuzustellen war.
Aus den angeführten Gründen war der Berufung daher keine Folge zu geben und der angefochtene Bescheid in der Schuldfrage vollinhaltlich zu bestätigen, zumal der Berufungswerber in seiner Stellungnahme vom 5.12.1991 die ihm zur Last gelegte Verwaltungsübertretung zugegeben hatte (Blatt 9 verso). Eine Herabsetzung der Geldstrafe kam nicht in Betracht, da die Tat in nicht ganz unerheblichem Maße das Interesse an der Verkehrssicherheit gefährdete.
Deshalb war der Unrechtsgehalt der Tat auch nicht ganz gering. Das Verschulden des Berufungswerbers kann nicht als ganz geringfügig angesehen werden, da der Berufungswerber offensichtlich wissentlich gehandelt hatte (Blatt 9 verso).
Bei der Strafbemessung wurde auch die zur Tatzeit angenommene verwaltungsstrafrechtliche Unbescholtenheit des Berufungswerbers als mildernd berücksichtigt.
Unter Bedachtnahme auf diese Strafzumessungsgründe und auf den bis S 10.000,-- reichenden Strafsatz ist die verhängte Geldstrafe selbst bei ungünstigen Einkommens- und Vermögensverhältnissen und bei Bestehen etwaiger gesetzlicher Sorgepflichten des Berufungswerbers durchaus angemessen und keineswegs zu hoch, zumal weitere besondere Milderungsgründe im Verfahren nicht hervorgetreten sind.
Eine Herabsetzung der Geldstrafe kam daher nicht in Betracht. Die Auferlegung des Beitrages zu den Kosten des Berufungsverfahrens stützt sich auf die zwingende Vorschrift des §64 Abs1 und 2 VStG.
Gemäß §51e Abs2 VStG war eine öffentliche mündliche Verhandlung nicht anzuberaumen.