RS UVS Niederösterreich 1992/01/30 Senat-MD-91-090

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 30.01.1992
beobachten
merken
Rechtssatz

Ist ein Überholmanöver noch vor dem Bereich der Sperrlinie begonnen und - um von der Gegenfahrbahn auf die eigene Richtungsfahrbahn zurückzukommen - von links nach rechts über jene Sperrlinie fahrend abgeschlossen worden, stellt dies keine Verwaltungsübertretung dar.

Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten