RS UVS Kärnten 1995/02/16 KUVS-66-67/3/95

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Veröffentlicht am 16.02.1995
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Rechtssatz

Der Hinweis der Beschuldigten, "Sie könne sich nicht daran erinnern die ihr zur Last gelegte Verwaltungsübertretung gesetzt zu haben" kann die geschlossene, schlüssige und nachvollziehbare Zeugenaussage, wonach die Beschuldigte zu einem bestimmten Zeitpunkt, an einem bestimmten Ort, trotz Überholverbot überholt zu haben, nicht widerlegen.

Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
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