RS UVS Oberösterreich 1992/11/18 VwSen-240045/14/Gf/Hm

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Veröffentlicht am 18.11.1992
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Rechtssatz

Erlaß des BM für Gesundheit und Umweltschutz zu § 9 SpeiseeisVO verfügt in Wahrheit, daß eine Grenzwertüberschreitung, die im Bereich zwischen 101 und 200 coliformen Keimen pro Gramm Speiseeis liegt, wohl rechtswidrig, aber von der belangten Behörde nicht zu verfolgen ist. Dieser Erlaß stellt zwar keine materielle Entscheidungsgrundlage für den UVS dar, ist aber von diesem dennoch als Prüfungsmaßstab zur Kontrolle der Gesetzmäßigkeit des behördlichen Handelns heranzuziehen. Spruchkorrektur, wenn die belangte Behörde als Grenzwert fälschlich jenen des Erlasses (200) anstelle jenes der SpeiseeisVO (100) angibt. Coliforme Keime sind bloße Indikatorkeime, sodaß auch ein Überschreiten des Grenzwertes um das 280-fache nicht ausschließt, daß die Folgen der Übertretung unbedeutend sind. Stattgabe insoweit, als von der Verhängung einer Strafe abgesehen und stattdessen eine Ermahnung erteilt wird.

Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
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