§ 26 Feuerpolizeigesetz kann nicht entnommen werden, daß eine Kennzeichnung der Zufahrt von Feuerwehreinsatzfahrzeugen nach den Kriterien der Straßenverkehrsordnung, etwa durch Straßenverkehrszeichen, vorzunehmen ist. Daher war die betreffende Zufahrt bereits durch eine Sperrfläche im Sinne der Bodenmarkierungsverordnung, die im Eckbereich der Zufahrt zum Gebäude lag, ordnungsgemäß gekennzeichnet. Diese Bodenmarkierung ließ nämlich klar und eindeutig erkennen, daß die (betreffende) Fläche ständig freigehalten werden muß.