RS UVS Kärnten 1993/07/06 KUVS-16-17/6/93

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Veröffentlicht am 06.07.1993
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Rechtssatz

§ 9 Abs 1 StVO ist eine Ordnungsvorschrift, deren Verletzung ein Ungehorsamsdelikt ist. Durch die Nichtbeachtung von derartigen Geboten wird die Verkehrssicherheit erheblich reduziert, weil solche Übertretungen - vorliegend befahren einer Sperrfläche - immer wieder eine Ursache für schwere und schwerste Verkehrsunfälle darstellen.

Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
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