RS UVS Kärnten 1994/03/16 KUVS-125-126/3/94

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 16.03.1994
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Rechtssatz

Wenn ein Fahrzeug in Bewegung ist, sei es daß es sich in voller Fahrt befindet, sei es daß seine Fahrgeschwindigkeit zum Zweck des Anhaltens herabgemindert wird, wird es von einem sich daran vorbeibewegenden Fahrzeug "überholt". Die Begriffsbestimmung des Überholens umfaßt die Strecke des Vorbeibewegens, nicht jedoch das Ausscheren und Wiedereinordnen. Das Überholen umfaßt die gesamte Überholbewegung. Schon mit dem Einholen des langsameren Fahrzeuges durch das schnellere ist ein Teil der Überholbewegung durchgeführt. Unter einem Vorbeifahren versteht man aber das Vorbeibewegen eines Fahrzeuges an einer sich auf der Fahrbahn befindenden, sich nicht fortbewegenden Sache, insbesondere an einem anhaltenden, haltenden oder parkenden Fahrzeug. Das Überholen ist im übrigen auch dann verboten, wenn dabei eine Sperrlinie überfahren werden müßte (siehe hiezu VwGH 30.6.1958, 2086/57). Bei der Regelung des § 9 Abs 1 StVO handelt es sich um eine Ordnungsvorschrift. Sperrlinien stellen ein absolutes Gebot dar, weil sie nicht überfahren werden dürfen, gleichgültig ob sie die Fahrstreifen entgegengesetzter oder gleicher Fahrtrichtung voneinander trennen. Eine Sperrlinie ist bereits dann überfahren, wenn mit nur einem Rad auf ihr gefahren wird. Sperrlinien dürfen auch beim Überholen nicht überragt werden. Das Verbot die Sperrlinie zu überfahren, dient grundsätzlich der Sicherheit aller auf der Fahrbahn jenseits der Sperrlinie befindlichen Verkehrsteilnehmer und insbesondere der des Gegenverkehrs.

Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
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