TE UVS Steiermark 1996/01/25 30.2-7

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Veröffentlicht am 25.01.1996
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Spruch

Der Unabhängige Verwaltungssenat für die Steiermark hat durch das Senatsmitglied Dr. Karl Ruiner über die Berufung des Herrn A.Z., vertreten durch Dr. Herbert Grass und Dr. Leonhard Ogris, Rechtsanwälte in 8530 Deutschlandsberg, Hauptplatz 42/I, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Deutschlandsberg vom 14.12.1995, GZ.: 15.1 1995/2073, wegen Übertretung der Straßenverkehrsordnung und des Kraftfahrgesetzes, wie folgt entschieden:

Gemäß § 66 Abs 4 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (im folgenden AVG) in Verbindung mit § 24 Verwaltungsstrafgesetz 1991 (im folgenden VStG) wird die Berufung als unbegründet abgewiesen.

Gemäß § 64 Abs 1 und 2 VStG hat der Berufungswerber als Beitrag zu den Kosten des Berufungsverfahrens einen Betrag von S 400,-- binnen vier Wochen ab Zustellung dieses Bescheides bei sonstigen Zwangsfolgen zu leisten.

Text

Mit dem aus dem Spruch ersichtlichen Straferkenntnis wurden dem Berufungswerber Übertretungen des § 98 Abs 1 KFG in Verbindung mit § 58 Abs 1 Z 2 lit. e KDV sowie gemäß §§ 7 Abs 1 und 9 Abs 1 StVO zur Last gelegt und hiefür Geldstrafen von insgesamt S 2.000,-- (102 Stunden Ersatzfreiheitsstrafe) verhängt. Gemäß § 64 VStG wurde als Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens ein Betrag von S 200,-- vorgeschrieben. In der rechtzeitigen Berufung machte der Berufungswerber als Berufungsgrund unrichtige rechtliche Beurteilung geltend. Bei richtiger rechtlicher Beurteilung hätte das Faktum 2 vom Faktum 3 konsumiert werden müssen, weshalb lediglich der Verstoß nach § 9 Abs 1 StVO zu bestrafen gewesen wäre. Hinsichtlich des Faktums 1 wurde eingewendet, daß diesbezüglich der Tatort unrichtig angenommen worden wäre, was sich aus der Bestimmung des § 134 Abs 3 a KFG ergebe. Im übrigen seien die verhängten Geldstrafen unangemessen hoch festgesetzt worden, wobei der Berufungswerber unter anderem auf ihm vorliegende Auszüge von Dienstanweisungen hinwies, aus denen zu entnehmen

sei, daß bei derartigen

Geschwindigkeitsüberschreitungen Organmandate von S 300,-- zu verhängen seien und daß Übertretungen bis 20 km/h straffrei seien. Allein daraus könne abgeleitet werden, daß es nicht nachvollziehbar sei, wie die Behörde im vorliegenden Fall zur Ausmessung einer Geldstrafe in Höhe von S 1.000,-- komme. Auch sei es jedem Kraftfahrzeuglenker bekannt, daß LKW-Züge

höhere Geschwindigkeiten als 70 km/h auf Autobahnen einhalten, weshalb mit einer Ermahnung im Sinne des § 21 VStG vorzugehen gewesen wäre. Es wurde daher,

unter Verzicht auf eine öffentliche Verhandlung beantragt, den angefochtenen Bescheid aufzuheben, das Verfahren einzustellen in eventu die Geldstrafen schuldangemessen herabzusetzen.

Gemäß § 51 e Abs 2 VStG war eine öffentliche, mündliche Verhandlung nicht anzuberaumen.

Hinsichtlich des Einwandes der Nichtanwendbarkeit des Kumulazionsprinzipes betreffend der Vorwürfe zu Punkt

2.) und 3.) des angefochtenen Straferkenntnisses ist auszuführen, daß gemäß § 22 Abs 1 VStG die Strafen nebeneinander zu verhängen sind, wenn jemand durch verschiedene selbständige Taten mehrere Verwaltungsübertretungen begangen hat oder eine Tat unter mehrere einander nicht ausschließende Strafdrohungen fällt. Das bedeutet, daß für jedes Delikt eine eigene Strafe, somit nebeneinander mehrere Strafen zu verhängen sind. Hiebei macht es auch keinen Unterschied, ob der Täter durch verschiedene Taten mehrere Verwaltungsübertretungen begangen hat - sei es solche gleicher oder verschiedener Art - oder durch ein und die selbe Tat mehrere verschiedene Delikte verwirklicht werden. Im vorliegenden Fall war - auf Grund des unbestritten gebliebenen Sachverhaltes - die Bestimmung des § 22 Abs 1 VStG anzuwenden, da die Übertretung des § 7 Abs 1 StVO, entgegen der Ansicht des Berufungswerbers die Übertretung des § 9 Abs 1 StVO nicht zwangsläufig in sich schließt. Im vorliegenden Fall wäre der volle Unrechtsgehalt der Tat durch einen Schuldspruch lediglich nach der Bestimmung nach § 9 Abs 1 StVO allein jedenfalls nicht voll ausgeschöpft. Das Rechtsfahrgebot gemäß § 7 Abs 1 StVO schließt jedenfalls eine Übertretung des § 9 Abs 1 StVO nicht zwingend ein.

Hinsichtlich der behaupteten Rechtswidrigkeit zu Punkt 1.) des angefochtenen Straferkenntnisses, infolge Anführung eines unrichtigen Tatortes wird ausgeführt, daß die dem Berufungswerber zur Last gelegte Geschwindigkeitsüberschreitung, wie aus dem Akteninhalt ersichtlich, durch die im Zivilstreifenfahrzeug montiere PRO-VIDA Anlage im Nachfahren auf eine Länge von 500 Meter im gleichbleibenden Abstand gemessen wurde. Der Umstand, daß die Überschreitung der erlaubten Höchstgeschwindigkeit nach dem KFG in Verbindung mit der KDV auch anhand des Schaublattes des Fahrtenschreibers, am Parkplatz der Raststätte Kaiserwald, von den Straßenaufsichtsorganen festgestellt wurde, ist nicht geeignet, den im Zuge des Nachfahrens von den Straßenaufsichtsorganen festgestellten Tatort an den Anhalteort, an welchem das Schaublatt zur Überprüfung übergeben wurde, zu verlegen. Aus der Bestimmung des § 134 Abs 3 a KFG läßt sich jedenfalls die seitens des Berufungswerbers vorgebrachte Rechtsmeinung nicht ableiten, weil die gesetzliche Tatortvermutung im Sinne des § 134 Abs 3 a KFG im vorliegenden Fall von vorneherein nicht Platz greift. Der Schuldspruch auch hinsichtlich des Faktums zu Punkt 1.) des angefochtenen Straferkenntnisses entspricht somit den Bestimmungen des § 44 a Z 1 VStG. Hinsichtlich der Einwendungen bezüglich der verhängten Strafhöhen ist auszuführen, daß nach der Bestimmung des § 19 Abs 1 VStG insbesondere die Gefährdung derjenigen Interessen deren Schutz die Strafdrohung dient sowie der Umstand, inwieweit die Tat sonst nachteilige Folge nach sich gezogen hat, Grundlage für die Bemessung der Strafen ist. Die übertretenen Normen zielen darauf ab, die mit dem Straßenverkehr naturgemäß verbundenen Gefahren und Gefährdungsmomente auf ein Mindestmaß zu reduzieren. Wer gegen diese Vorschriften verstößt, trägt zur Erhöhung der Gefahren des Straßenverkehrs bei und gefährdet in seinem Bereich die Verkehrssicherheit. Die Bestimmungen nach der Straßenverkehrsordnung, insbesondere auch über das Verhalten bei Bodenmarkierungen, dienen sowohl der Leitung und Ordnung des fließenden Verkehrs, als auch der Verkehrssicherheit. Die gegenständlichen Bestimmungen nach dem Kraftfahrgesetz und der KDV dienen im besonderen Maße der Verkehrssicherheit. Unter Berücksichtigung dieser Kriterien muß die Strafbemessung durch die Vorinstanz als gerechtfertigt angesehen werden, zumal sich die jeweils verhängte Strafe im Hinblick auf die gesetzliche Strafobergrenzen von S 10.000,-- bzw. S 30.000,-- ohnehin nur im unteren Strafbereich bewegen.

Es bleibt daher gemäß § 19 Abs 2 VStG noch zu prüfen, ob Erschwerungs- und Milderungs-gründe vorliegen bei deren gegenseitiger Abwägung eine Strafmilderung möglich wäre. Als erschwerend sind die aus dem Akt ersichtlichen einschlägigen Vorstrafen gemäß der KDV zu werten, als mildernd nichts, wobei hinsichtlich der verhängten Geldstrafe zu Punkt 1.) des angefochtenen Bescheides die Vorinstanz das Ausmaß der festgestellten Geschwindigkeitsüberschreitung offensichtlich entsprechend berücksichtigt hat, obwohl gerade hiefür Erschwerungsgründe vorliegen. Das diesbezügliche Berufungsvorbringen, insbesondere betreffend den Dienstanweisungen bezüglich der Höhe von Organmandaten, sowie dem Hinweis, daß es jedem Kraftfahrzeuglenker bekannt sei, daß LKW-Züge höhere Geschwindigkeiten als 70 km/h auf Autobahnen einhalten würden, kommt einerseits keine rechtliche Beurteilung zu und spricht andererseits dafür, gerade Lenker von derartigen Kraftfahrzeugen, welche die gesetzliche Höchstgeschwindigkeit überschreiten, mit entsprechenden Geldstrafen zu belegen, um den beabsichtigten Verwaltungszweck zu erzielen. Die Rechtsmeinung des Berufungswerbers, aus den von ihm angeführten Gründen sei eine Ermahnung im Sinne des § 21 VStG auszusprechen gewesen, ist jedenfalls nicht nachvollziehbar.

Auf Grund all dieser Erwägungen war daher wie im Spruch ersichtlich zu entscheiden.

Schlagworte
Rechtsfahrgebot Sperrlinie Kumulation
Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
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