Kann ein dem Beschuldigten entgegenkommender KFZ-Lenker nur durch Abbremsen seines Fahrzeuges einen Zusammenstoß verhindern, ist von einer Gefährdung anderer Straßenbenützer, gegenständlich des Gegenverkehrs, durch den Beschuldigten auszugehen.
Die Behandlung der Beschwerde gegen den Bescheid des Unabhängigen Verwaltungssentes für Kärnten vom 17.7.1996, Zahl:
KUVS-276-278/12/96, wurde mit Beschluß des Verwaltungsgerichtshofes vom 11.12.1996, Zahl: 96/03/0267-6, abgelehnt.