Unpräzise Tatort- und Tatzeitanlastung. Fehlen wesentlicher Tatbestandsmerkmale. Fehlen eines begründeten Berufungsantrages.
Gemäß § 66 Abs 4 AVG wird der Berufung in den Punkten 1, 5, 6 und 10 Folge gegeben und das Straferkenntnis in diesen Punkten behoben.
Der Berufungswerber hat daher in diesen Punkten gemäß § 65 VStG keinen Beitrag zu den Kosten des Berufungsverfahrens zu leisten. Gemäß § 66 Abs 4 AVG wird der Berufung in den Punkten 2, 3, 4, 7, 8, 9, 11 und 12 keine Folge gegeben und das angefochtene Straferkenntnis bestätigt.
Der Berufungswerber hat daher gemäß § 64 Abs 2 VStG einen Beitrag zu den Kosten des Berufungsverfahrens in der Höhe von zu 2) S 1.200,--, zu 3) S 100,--, zu 4) S 1.600,--, zu 7) S 100,-- zu 8) S 120,--, zu 9) S 200,-- zu 11) S 100,-- und zu 12 S 60,--, das sind 20 % der verhängten Geldstrafe (insgesamt 3.480.--), zu bezahlen.
Begründung:
Die Berufung richtet sich gegen die gesamte Bestrafung in den Punkten 1, 5, 6 und 10; in den übrigen Punkten des Straferkenntnisses nur gegen die Strafhöhe.
zu Punkt 1)
a) Dem Spruch des Straferkenntnisses ermangelt es an wesentlichen Tatbestandsmerkmalen (hier: ohne anzuhalten in die Kreuzung eingefahren),
b) weiters ist die Tatzeit für die Zeitpunktbezogene Übertretung mit einem Zeitraum ungenau angegeben (was für sich allein noch keine Rechtswidrigkeit bewirkt hätte)
c) der Tatort ist unpräzise (es fehlt die Fahrtrichtung des Berufungswerbers, durch deren Angaben der durch Rotlicht gesperrte Teil der Kreuzung eindeutig wird);
d) zudem wurde als Strafbestimmung § 99 Abs 2 lit d StVO mit dessen gegen § 99 Abs 3 lit a StVO erhöhtem Strafrahmen herangezogen, ohne daß die Behörde in der Begründung ausdrücklich sagte, aus welchen Erwägungen sie besondere Rücksichtslosigkeit angenommen hat (VWGH 17.9.64, 2380/63, seither ständig Rechtsprechung).
zu Punkt 5)
a) Die Behörde lastete dem Berufungswerber einen unrichtigen Tatort an, nach der Anzeige erfolgte die Übertretung in der Kreuzgasse.
b) Es fehlen zudem wesentliche Tatbestandselemente (zB wie weit rechts zumutbar und möglich gewesen wäre, Abstand von rechts) zu Punkt 6)
a) Es fehlen Tatbestandselemente (Verhalten im Zuge der Kreuzung gesetzt, Kreuzung ist keine Vorrangstraße)
b) hinsichtlich der Tatzeit wird auf Punkt 1b) verwiesen. zu Punkt 10)
a) Der Tatort ist unrichtig (lt Anzeige wurde Übertretung Währinger Gürtel 41 gesetzt)
b) hinsichtlich der Tatzeit wird auf Punkt 1b) verwiesen. Die Berufung gegen die übrigen im Straferkenntnis angeführten Punkte, richtet sich nur gegen die Höhe der Strafen. Dem Unabhängigen Verwaltungssenat obliegt daher lediglich die Überprüfung der erstinstanzlichen Strafzumessung.
Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte im gegenständlichen Fall abgesehen werden, da eine solche weder beantragt wurde noch erforderlich war.
Eine Herabsetzung der Strafen kam aus folgenden Gründen nicht in Betracht:
Die Taten schädigten in nicht unerheblichem Maße die Interessen an der Verkehrssicherheit.
Deshalb war der Unrechtsgehalt der Taten an sich, selbst bei Fehlen sonstiger nachteiliger Folgen, groß, zumal die Übertretungen während der Nachtzeit (dadurch trotz künstlicher Beleuchtung eingeschränkte Sichtverhältnisse), im dicht verbauten Gebiet (dadurch erhöhte Lärmbelästigung der Anrainer), auf Straßen mit Schienen (dadurch verringerte Bodenhaftung und erhöhte Unfallgefahr), auf einer Strecke mit zahlreichen weder durch Armnoch Lichtzeichen geregelten Kreuzungen (dadurch erhöhte Gefahr des Querverkehrs), in teilweise beidseitig verparkten Straßenzügen (dadurch eingeschränkte Seitensicht), somit unter besonders gefährlichen Verhältnissen, gesetzt wurden;
Das Verschulden des Berufungswerbers war als erheblich anzusehen, da der Berufungswerber grob fahrlässig gehandelt hat. Bei der Strafbemessung wurden der Umstand, daß dem Berufungswerber der Milderungsgrund der verwaltungsstrafrechtlichen Unbescholtenheit nicht mehr zugutekommt, sowie die ungünstigen Einkommensverhältnisse, die Vermögenslosigkeit und das Fehlen einer gesetzlichen Sorgepflicht berücksichtigt.
Selbst wenn man berücksichtigt, daß die Behörde die Sachverhaltselemente der besonderen Rücksichtslosigkeit (bzw der besonders gefährlichen Verhältnisse) zu Pkt 2, 4 und 9 in der Begründung nicht ausführte und die Bestrafung daher nach § 99 Abs 3a StVO hätte erfolgen müssen, so sind unter Bedachtnahme auf diese Strafzumessungsgründe und auf den bis S 10.000,-- (bei Betrachtung des § 99 Abs 3a StVO) reichenden Strafsatz die verhängten Geldstrafen durchaus angemessen und keineswegs zu hoch. Die Auferlegung des Beitrages zu den Kosten des Berufungsverfahrens stützt sich auf die zwingende Vorschrift des § 64 Abs 1 und 2 des VStG.
Auf die Möglichkeit der Einbringung eines mit S 120,-- Bundesstempelmarken zu versehenden Ratenansuchens bei der Behörde erster Instanz wird hingewiesen.