Entspricht die in der Natur auf die Fahrbahn aufgebrachte Markierung nicht der entsprechenden Verordnung - vorliegend keine Anordnung der Sperrlinie in der Verordnung, jedoch vorkommen einer solchen in der Natur - so kann dem Beschuldigten ein entsprechender verwaltungsstrafrechtlicher Vorhalt - vorliegend Überfahren einer Sperrlinie - nicht vorgeworfen werden. (Einstellung des Verfahrens)