TE UVS Steiermark 1997/12/16 30.5-100/96

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Veröffentlicht am 16.12.1997
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Spruch

Der Unabhängige Verwaltungssenat für die Steiermark hat durch das Senatsmitglied Dr. Reingard Steiner über die Berufung des Herrn Richard U vertreten durch Dr. Harold Sch und Mag. Helmut Sch, Rechtsanwälte in G, gegen das Straferkenntnis des Bürgermeisters der Stadt Graz vom 5.9.1996, GZ.: A 17 - St - 799/1996-1, wie folgt entschieden:

Gemäß § 66 Abs 4 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (im folgenden AVG) in Verbindung mit § 24 Verwaltungsstrafgesetz 1991 (im folgenden VStG) wird die Berufung abgewiesen.

Die Tatzeit im Bescheidspruch wird wie folgt ergänzt: von 0.16 Uhr bis 0.29 Uhr.

Gemäß § 64 Abs 1 und 2 VStG hat der Berufungswerber als Beitrag zu den Kosten des Berufungsverfahrens einen Betrag von S 60,-- binnen vier Wochen ab Zustellung dieses Bescheides bei sonstigen Zwangsfolgen zu leisten.

Text

Mit dem im Spruch näher bezeichneten Straferkenntnis wurde dem nunmehrigen Berufungswerber zur Last gelegt, eine Übertretung des § 29 in Verbindung mit § 26 Abs 1 Stmk. Feuerpolizeigesetz 1985 (im folgenden FeuerpolG) dadurch begangen zu haben, daß er am 2.6.1996, um 0.16 Uhr, den PKW Marke Volvo, mit dem polizeilichen Kennzeichen GU-9 PFS, auf der Feuerwehrzufahrt des Objektes G, Wiener Straße 280, widerrechtlich geparkt habe. Hiefür wurde gemäß § 29 leg. cit. eine Geldstrafe von S 300,--, im Uneinbringlichkeitsfall 12 Stunden Ersatzfreiheitsstrafe, verhängt.

Gegen diese Entscheidung richtet sich die Berufung vom 8.10.1996.

Der Unabhängige Verwaltungssenat für die Steiermark ist bei seiner Entscheidung nach Durchführung einer Verhandlung am 16. Dezember 1997 von nachstehender Sach- und Rechtslage ausgegangen:

Gemäß § 26 Abs 1 Feuerpolizeigesetz sind Fluchtwege innerhalb und außerhalb von Gebäuden, Stiegenhäusern, Zufahrten und Durchfahrten sowie Freiflächen, die für das Abstellen von Einsatzfahrzeugen dienen und bestimmt sind, ständig freizuhalten und erforderlichenfalls ordnungsgemäß zu kennzeichnen. Zuwiderhandlungen gegen diese Bestimmung stellen gemäß § 29 leg. cit. eine Verwaltungsübertretung dar und sind mit Geldstrafen bis zu S 30.000,-- zu bestrafen.

Im vorliegenden Berufungsfall ist davon auszugehen, daß das Fahrzeug des Berufungswerbers unbestritten - wie im Bericht des Magistrates Graz, Baupolizeiamt, Feuerpolizei, über die feuerpolizeiliche Erhebung am 2.6.1996 festgestellt wurde - im angeführten Zeitraum von 0.16 Uhr bis 0.29 Uhr auf der Feuerwehrzufahrt des Objektes G, Wiener Straße 280, an der auf dem diesen Erhebungsbericht beigelegten Lichtbild ersichtlichen und auf der Skizze eingezeichneten Stelle abgestellt war. Zum Berufungsvorbringen, daß ein Passieren des gegenständlichen Bereiches mit sämtlichen Einsatzfahrzeugen der Berufsfeuerwehr Graz leicht und rasch möglich sei, ist folgendes festzuhalten:

Die Feuerpolizei Graz hat in ihrer im Aktenvermerk vom 9.8.1996 deponierten Stellungnahme zum Einspruch des Berufungswerbers festgehalten, daß im Jahre 1995 vor Ort im Beisein eines Vertreters der Berufsfeuerwehr festgelegt worden sei, den in der Kurve befindlichen Parkplatz aufzulassen und mit Schrägstreifen am Boden zu versehen. Von Tafeln sei deshalb abgesehen worden, da diese erfahrungsgemäß beim Einparken angefahren würden. Um das Zufahren von Feuerwehrfahrzeugen mit Drehleitern um die gegenständliche Kurve zu ermöglichen, für welche ein Radius von mindestens 11 Metern benötigt werde, sei diese Maßnahme notwendig geworden. Die erkennende Behörde sieht auf Grund dieser Stellungnahme keinen Grund, daran zu zweifeln, daß es sich bei der Fläche, auf welcher der Berufungswerber sein Fahrzeug zur Tatzeit geparkt hat, um eine Fläche handelt, welche für die ungehinderte Zufahrt von Feuerwehreinsatzfahrzeugen mit Drehleitern erforderlich ist. Wenn der Berufungswerber die Notwendigkeit dieser Maßnahme in Frage stellt, so kann aus dieser subjektiven Beurteilung nicht die Rechtmäßigkeit des festgestellten, unbestrittenen Verhaltens abgeleitet werden. Es erübrigte sich beim vorliegenden Erhebungsergebnis auch die beantragte Durchführung eines Ortsaugenscheines samt Stellprobe mit sämtlichen Drehleitereinsatzfahrzeugen der Berufsfeuerwehr Graz unter Beiziehung eines Sachverständigen aus dem Verkehrswesen. Zum weiteren Vorbringen des Berufungswerbers, eine Kundmachung der Feuerwehrzone sei keinesfalls erfolgt, ordnungsgemäße Kundmachungen von Verkehrsvorschriften hätten durch Straßenverkehrszeichen jedenfalls nicht durch Bodenmarkierungen alleine zu erfolgen, ist wie folgt auszuführen:

Dem Berufungswerber wurde nicht die Übertretung einer Verkehrsvorschrift nach der Straßenverkehrsordnung angelastet, sondern fällt die übertretene Bestimmung in den Regelungsbereich der Feuerpolizei, welche gemäß der Begriffsbestimmung des § 1 FeuerpolG Maßnahmen umfaßt, die der Verhütung und Verhinderung der Ausbreitung von Bränden, der Sicherung von Personen im Brandfalle sowie der Ermittlung von Brandursachen dienen. Unter diesem Gesichtspunkt ist zu berücksichtigen, daß die im § 26 Feuerpolizeigesetz normierte Kennzeichnung, welche erforderlichenfalls ordnungsgemäß durchzuführen ist, mangels eines entsprechendes Verweises im Gesetz nicht nach den Kriterien der Straßenverkehrsordnung 1960 vorzunehmen bzw. zu beurteilen ist, weshalb auf die diesbezüglichen Ausführungen nicht näher einzugehen war.

Wenn der Berufungswerber darauf hinweist, ihm treffe kein Verschulden, da er nicht wußte und nicht wissen konnte, daß er sein Fahrzeug auf einer Feuerwehrzufahrtszone parkte, so ist zunächst davon auszugehen, daß die tatörtliche Abstellfläche unbestritten eine Bodenmarkierung aufwies, welche so ausgeführt war, daß schräge parallele Linien (Schraffen) und eine Umgrenzung mit einer weißen Linie angebracht waren. Der vom Berufungswerber bereits in seiner Beschuldigtenvernehmung vom 6.8.1996 vorgebrachte Einwand, die fragliche Zone sei nur am Boden als schraffierte Fläche und nicht als Feuerwehrzufahrt gekennzeichnet, weshalb sie als solche nicht erkannt werden konnte, vermag an der Rechtswidrigkeit des unbestritten festgestellten Verhaltens des Berufungswerbers nichts zu ändern. Es ist nicht erfindlich und vom Berufungswerber auch nicht dargelegt worden, daß bzw. gegebenenfalls weshalb der Berufungswerber dadurch, daß er auf Grund der Art und Weise der Kennzeichnung nicht erkennen konnte, daß diese Fläche - welche, wie beschrieben, analog einer Sperrfläche im Sinne der Bodenmarkierungsverordnung ausgebildet war - der Feuerwehrzufahrt dient, das Unrecht seines Verhaltens - daß es nicht erlaubt ist, an dieser Stelle ein Fahrzeug abzustellen - nicht erkennen habe können. Auch wenn man davon ausgeht, daß der Berufungswerber zur Tatzeit durch die festgestellte Kennzeichnung der irrigen Annahme sein konnte, es handle sich bei der markierten Fläche um eine straßenverkehrsrechtliche Sperrfläche und nicht um eine nach dem FeuerpolG gekennzeichnete Fläche, entschuldigt ein solcher Irrtum nicht. In diesem Fall wäre nämlich das festgestellte Verhalten ebenso strafbar, zumal dadurch gegen die Bestimmung des § 24 Abs 1 lit. m StVO verstoßen würde, ein Umstand, der dem Berufungswerber als geprüften Kraftfahrzeuglenker bekannt sein hätte müssen. Eine ordnungsgemäße Kennzeichnung der für die Zufahrt von Einsatzfahrzeugen der Feuerwehr bestimmten tatörtlichen Fläche liegt nach Ansicht der erkennenden Behörde insoferne vor, als durch die näher beschriebene an dieser Stelle angebrachte Bodenmarkierung, welche im Eckbereich der Zufahrt zum Gebäude Wienerstraße 280 liegt, klar und eindeutig erkennbar ist, daß die Fläche ständig freigehalten werden muß. Die Ausführungen im Punkt 5.) und 6.) der Berufung, mit welchen die Verfassungsmäßigkeit des zur Anwendung gelangten Gesetzes sowie die Zuständigkeit der belangten Behörde in Zweifel gezogen wird, treffen nicht zu bzw. werden die diesbezüglich geäußerten rechtlichen Bedenken des Berufungswerbers von der erkennenden Behörde nicht geteilt. Bei der dargestellten Sach- und Rechtslage konnte dem Berufungsbegehren keine Folge gegeben werden. Die Tatzeitergänzung wurde im Rahmen der Befugnis des § 66 Abs 4 AVG unter Zugrundelegung der unbestrittenen Angaben im Erhebungsbericht der Feuerpolizei des Magistrates Graz über die feuerpolizeiliche Erhebung am 2.6.1996 vorgenommen. Zur Strafbemessung ist auszuführen, daß gemäß § 19 Abs 1 VStG Grundlage hiefür stets das Ausmaß der mit der Tat verbundenen Schädigung oder Gefährdung derjenigen Interessen ist, deren Schutz die Strafdrohung dient und der Umstand, inwieweit die Tat sonst nachteilige Folgen nach sich gezogen hat. Die übertretene Bestimmung soll gewährleisten, daß zur Verhütung und Verhinderung der Ausbreitung von Bränden die erforderlichen Sofortmaßnahmen durch die Feuerwehr getroffen werden können und dient somit im besonderen Maße der Sicherheit von Personen im Brandfalle. Die Berufungswerberin hat durch das festgestellte Verhalten diesen Schutzzweck verletzt. Gemäß § 19 Abs 2 VStG sind im ordentlichen Verfahren (§§ 40 bis 46) überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.

Die belangte Behörde hat erschwerend nichts gewertet und als Milderungsgrund die bisherige Unbescholtenheit des Berufungswerbers berücksichtigt. Das Ausmaß der verhängten Strafe entspricht dem Schuldgehalt der Tat und ist auch den persönlichen Verhältnissen des Berufungswerbers - monatliches Nettoeinkommen: S 20.000,--, Vermögen: Haus- und Grundbesitz, Sorgepflichten: keine - angemessen, wobei die Strafe im Hinblick auf die Strafobergrenze von S 30.000,-- ohnehin im untersten Strafbereich festgesetzt wurde. Die Festsetzung des Kostenbeitrages zum Verwaltungsstrafverfahren zweiter Instanz ergibt sich aus § 64 VStG, wonach im Fall der vollinhaltlichen Bestätigung des Straferkenntnisses erster Instanz durch die Berufungsbehörde dieser Betrag mit 20 % der verhängten Strafe festzusetzen ist.

Schlagworte
Feuerwehrauffahrtszone Kennzeichnung Straßenverkehrszeichen Sperrfläche Bodenmarkierungen
Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
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