Norm
ArbVG §105Rechtssatz
Ist die Kündigung oder Entlassung nach vertragsrechtlichen Grundsätzen rechtsunwirksam, so kommt nicht die Anfechtung nach §§ 105, 106 ArbVG, sondern regelmäßig die Bekämpfung mittels Feststellungsklage in Betracht.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1993:RS0039015Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
18.09.2019