Norm
ArbVG §105Rechtssatz
Es ist nicht erforderlich, daß der gekündigte Arbeitnehmer der Herabsetzung seines Gehalts auf die aktuellen ziffernmäßigen Bezüge des zum Vergleich herangezogenen jüngeren Arbeitnehmers zustimmt. Der Sozialvergleich fällt bereits dann zu seinen Gunsten aus, wenn er einer vertraglichen Herabsetzung seiner Bezüge auf den Betrag zustimmt, der dem zum Vergleich herangezogenen Arbeitnehmer aufgrund der für ihn wirksamen Entgeltrichtlinien, ausgehend von dem beim Gekündigten vorliegenden Kriterien (Alter, Dauer der Verwendung - unter Einbeziehung der Verwendung in der höheren Verwendungsgruppe -, Dauer der Betriebszugehörigkeit etc), zustünde.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1989:RS0051501Dokumentnummer
JJR_19890222_OGH0002_009OBA00039_8900000_003