RS OGH 1988/2/24 9ObA133/87

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Veröffentlicht am 24.02.1988
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Norm

ArbVG §105

Rechtssatz

Der Betriebsrat als Gremium muß, bevor die Kündigung erklärt wird, die Möglichkeit der Stellungnahme haben. Ein einzelnes Betriebsratsmitglied, auch der Vorsitzende oder sein Stellvertreter, kann nicht allgemein ermächtigt werden, die Stellungnahme des Betriebsrats zu einer Kündigung abzugeben. Teilt ein einzelnes Betriebsratsmitglied vor Ablauf der Erklärungsfristen des § 102 Abs 2 BetrVG 1972 dem Arbeitgeber eine Stellungnahme zu der vorgesehenen Kündigung zu einer Zeit mit, in der der Arbeitgeber weiß oder nach den Umständen annehmen muß, daß der Betriebsrat sich noch nicht mit der Angelegenheit befaßt hat, dann ist die Anhörung noch nicht vollzogen, eine daraufhin gleichwohl ausgesprochene Kündigung gemäß § 102 Abs 1 BetrVG 1972 unwirksam.

BAG vom 28.02.1974, 2 AZR 455/73; Veröff: AuR 1975,123

Entscheidungstexte

  • 9 ObA 133/87
    Entscheidungstext OGH 24.02.1988 9 ObA 133/87
    Vgl auch; Beisatz: Der Wille der Mehrheit reicht nicht, wenn die Minderheit keine Möglichkeit zur Stellungnahme hatte. (T1) Veröff: ZAS 1988,162 (Marhold)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1988:RS0051548

Dokumentnummer

JJR_19880224_OGH0002_009OBA00133_8700000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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