Norm
ArbVG §105Rechtssatz
Nur eine Verständigung des Betriebsrates des Verleiherbetriebes entspricht dem Gesetz. Eine (subsidiäre) Pflicht zur Verständigung des Betriebsrates des Entleiherbetriebs besteht auch dann nicht, wenn der Verleiherbetrieb keinen Betriebsrat hat.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1987:RS0051407Dokumentnummer
JJR_19870715_OGH0002_009OBA00063_8700000_006