Norm
ArbVG §105Rechtssatz
In betriebsratspflichtigen Betrieben ohne Betriebsrat ersetzt das Anfechtungsrecht des Arbeitnehmers die Möglichkeiten der fehlenden Arbeitnehmervertretung. Die Ausnahmen vom Geltungsbereich der Betriebsverfassung und damit vom allgemeinen Kündigungsschutz, insbesondere wegen der geringen Größe der Betriebe, sind sachlich begründet. Der Gefahr, daß der Betriebsrat einer Kündigung aus unsachlichen Motiven zustimmt, läßt sich nach allgemeinen Rechtsgrundsätzen durch Annahme der Nichtigkeit der Zustimmungserklärung begegnen (§ 879 ABGB).
VfGH vom 05.12.1983, B 370/83 - 7 und vom 23.02.1985, B 517/84 - 11; Veröff: DRdA 1985,283 (Floretta)
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1987:RS0051495Dokumentnummer
JJR_19870715_OGH0002_009OBA00063_8700000_008