Norm
ArbVG §36Rechtssatz
Bei Vorliegen eines Leiharbeitsverhältnisses hat der Arbeitgeber (Verleiher) vor der Kündigung eines Arbeitnehmers den Betriebsrat des Verleiherbetriebes, nicht aber jenes Betriebes, in dem der verliehene Arbeitnehmer beschäftigt war, zu verständigen.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1987:RS0050962Dokumentnummer
JJR_19870715_OGH0002_009OBA00063_8700000_005