Norm
ArbVG §105Rechtssatz
Trotz Abweisung des gegen die Kündigung gerichteten Anfechtungsbegehrens ist der Beklagte, der diesem Begehren nicht mit dem Einwand entgegengetreten ist, eine Kündigung des Arbeitsverhältnisses sei nicht erfolgt, wegen der Bindungswirkung für allfällige Folgeprozesse durch die das Vorliegen einer Kündigung verneinende Begründung beschwert.
Entscheidungstexte
Schlagworte
DienstverhältnisEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1999:RS0112401Dokumentnummer
JJR_19990826_OGH0002_008OBA00087_99Y0000_001