RS OGH 1988/4/27 9ObA74/88

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Veröffentlicht am 27.04.1988
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Norm

AngG §27 Z4 E4a
ArbVG §105
ArbVG §106

Rechtssatz

Wurde ein Arbeitnehmer zu einem auch seiner beruflichen Weiterbildung dienenden Lehrgang zugelassen und hat er diesen schon zum Großteil absolviert, umfaßt der Verzicht des Arbeitgebers auf weitere Arbeitsleistungen während der Kündigungsfrist nicht auch das Verbot, weiter an diesem Lehrgang teilzunehmen.

Entscheidungstexte

Schlagworte

SW: Angestellte, Entlassungsgrund, wichtiger Grund, vorzeitige Auflösung, Ende, Beendigung, Dienstverhältnis, Arbeitsverhältnis, Kündigungsschutz, Entlassungsschutz, Fortbildung, Kurs, Seminar, Dienstleistung, Freistellung, Enthebung, Suspendierung, Ausschluß

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1988:RS0029480

Dokumentnummer

JJR_19880427_OGH0002_009OBA00074_8800000_004
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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