Norm
ABGB §916 BRechtssatz
Wenn ein Arbeitnehmer - Verleihbetrieb dem Zweck dient, Arbeitnehmer nur den "Schwesterunternehmungen" zu dem Zweck dauernd zu überlassen, damit diese Arbeitnehmer als Angehörige des Überlasserbetriebes keinen verfassungsrechtlichen Schutz nach § 105 ArbVG genießen, so ist die Kündigung durch den Verleiherbetrieb ohne Verständigung des Betriebsrates der Schwesterunternehmung wegen Verstoßes gegen den Normzweck des § 105 ArbVG gesetzwidrig und rechtsunwirksam.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1987:RS0018174Dokumentnummer
JJR_19870715_OGH0002_009OBA00063_8700000_001