Norm
ArbVG §105Rechtssatz
Der Zustimmung des Personenkreises, dessen Wahl als Betriebsrat als nichtig festgestellt wurde, zur Kündigung der Arbeitnehmer kommt keine Wirkung zu; damit sind aber die Voraussetzungen für die Anfechtung der Kündigung durch die Arbeitnehmer gemäß § 107 ArbVG gegeben.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1993:RS0051399Dokumentnummer
JJR_19930113_OGH0002_009OBA00320_9200000_002