Norm
ArbVG §105Rechtssatz
Für die Durchführung des Sozialvergleiches ist es erforderlich, dass genaue Feststellungen über die dienstliche Stellung und Tätigkeit sowie die persönlichen, familiären und wirtschaftlichen Verhältnisse der in den Sozialvergleich einzubeziehenden Personen vorliegen.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1989:RS0051417Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
23.06.2010