RS OGH 1989/2/22 9ObA39/89, 9ObA153/05y, 9ObA69/09a

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Veröffentlicht am 22.02.1989
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Norm

ArbVG §105

Rechtssatz

Für die Durchführung des Sozialvergleiches ist es erforderlich, dass genaue Feststellungen über die dienstliche Stellung und Tätigkeit sowie die persönlichen, familiären und wirtschaftlichen Verhältnisse der in den Sozialvergleich einzubeziehenden Personen vorliegen.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1989:RS0051417

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

23.06.2010
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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