Norm
ArbVG §105Rechtssatz
In den Sozialvergleich sind auch minder qualifizierte Personen unter der Voraussetzung einzubeziehen, daß der gekündigte Arbeitnehmer bereit und fähig ist, insgesamt, auch entgeltmäßig, in die arbeitsrechtliche Stellung der zum Vergleich herangezogenen Arbeitnehmer einzutreten.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1989:RS0051413Dokumentnummer
JJR_19890222_OGH0002_009OBA00039_8900000_001