Norm
ArbVG §71Rechtssatz
Die Information über die beabsichtigte Kündigung ist keine Wissenserklärung, sondern eine das betriebsverfassungsrechtliche Vorverfahren gemäß § 105 Abs 1 und 2 ArbVG einleitende Willenserklärung, zu deren Entgegennahme der gemäß § 71 ArbVG zur Vertretung nach außen berufene Betriebsratsvorsitzende, bei dessen Verhinderung sein Stellvertreter, berufen ist. Die übrigen Betriebsratsmitglieder sind - anders als etwa ein Kanzleiangestellter für seinen Arbeitgeber - nicht zur Empfangnahme der für den Betriebsratsvorsitzenden bestimmten Post legitimiert. (§ 48 ASGG)
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1992:RS0051068Zuletzt aktualisiert am
09.09.2009