RS OGH 1992/7/8 9ObA131/92 (9ObA132/92, 9ObA133/92), 9ObA12/01g, 9ObA175/08p

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Veröffentlicht am 08.07.1992
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Norm

ArbVG §71
ArbVG §105

Rechtssatz

Die Information über die beabsichtigte Kündigung ist keine Wissenserklärung, sondern eine das betriebsverfassungsrechtliche Vorverfahren gemäß § 105 Abs 1 und 2 ArbVG einleitende Willenserklärung, zu deren Entgegennahme der gemäß § 71 ArbVG zur Vertretung nach außen berufene Betriebsratsvorsitzende, bei dessen Verhinderung sein Stellvertreter, berufen ist. Die übrigen Betriebsratsmitglieder sind - anders als etwa ein Kanzleiangestellter für seinen Arbeitgeber - nicht zur Empfangnahme der für den Betriebsratsvorsitzenden bestimmten Post legitimiert. (§ 48 ASGG)

Entscheidungstexte

  • 9 ObA 131/92
    Entscheidungstext OGH 08.07.1992 9 ObA 131/92
  • 9 ObA 12/01g
    Entscheidungstext OGH 24.01.2001 9 ObA 12/01g
    nur: Die Information über die beabsichtigte Kündigung ist keine Wissenserklärung, sondern eine das betriebsverfassungsrechtliche Vorverfahren gemäß § 105 Abs 1 und 2 ArbVG einleitende Willenserklärung, zu deren Entgegennahme der gemäß § 71 ArbVG zur Vertretung nach außen berufene Betriebsratsvorsitzende, bei dessen Verhinderung sein Stellvertreter, berufen ist. (T1)
  • 9 ObA 175/08p
    Entscheidungstext OGH 26.08.2009 9 ObA 175/08p
    Vgl

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1992:RS0051068

Zuletzt aktualisiert am

09.09.2009
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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