Norm
ABGB §879 Abs1 CIIo5Rechtssatz
Die Mitwirkungsrechte der Belegschaft bei Kündigung eines Arbeitsverhältnisses sind im ArbVG von der Regelungsbefugnis der Kollektivvertragsparteien nicht umfaßt. Führt daher die Verweigerung der Zustimmung des Betriebsrates zur Kündigung eines Arbeitsverhältnisses zur Bindung des Arbeitgebers an die Entscheidung des Vorsitzenden des Aufsichtsrates oder eines von den Kollektivvertragsparteien zu bestellenden Schiedsmannes, verstößt sowohl die vorgesehene Mitwirkung des Betriebsrates als auch die Schiedsregelung gegen zwingendes Betriebsverfassungsrecht und führt zur Nichtigkeit der Regelung des § 33 Abs 7 und 9 KollV für Versicherungsangestellte im Innendienst. Darüber hinaus verstößt der Übergang der Entscheidungsbefugnis über die Kündigung der Angestellten vom Vorstand auf den Vorsitzenden des Aufsichtsrates gegen zwingendes Aktienrecht. Teilnichtigkeit nur der in den Kündigungsgründen enthaltenen Verfahrensvorschrift.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1994:RS0029522Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
04.02.2015