Norm
ArbVG §105Rechtssatz
Strengt ein Arbeitnehmer einen Anfechtungsprozeß an, der allein bewirkt, daß er nicht vermittelbar ist, hat er es selbst zu vertreten, daß sich die Realisation der (guten) Prognose nicht verwirklicht hat und eine Beeinträchtigung wesentlicher Interessen nicht eingetreten ist.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1990:RS0051476Dokumentnummer
JJR_19900425_OGH0002_009OBA00067_9000000_001