Norm
AngG §27 Z4 E4aRechtssatz
Die Anfechtung der Entlassung, die mit Rechtsgestaltungsbegehren zu erfolgen hat, setzt gemäß § 106 Abs 2 ArbVG voraus, dass ein Anfechtungsgrund im Sinne des § 105 Abs 3 ArbVG vorliegt und die Entlassung ungerechtfertigt ist.
Entscheidungstexte
Schlagworte
Angestellte, Wirksamkeit, Wirkung, Unwirksamkeit, Entlassungsgrund, wichtiger Grund, vorzeitige Auflösung, Ende, Beendigung, Dienstverhältnis, besonderer Kündigungsschutz, Entlassungsschutz, PflichtenvernachlässigungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1988:RS0029457Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
16.09.2019