RS OGH 1987/9/16 9ObA92/87

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Veröffentlicht am 16.09.1987
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Norm

ArbVG §71
ArbVG §105

Rechtssatz

Die Tatsache allein, daß der Betriebsratsvorsitzende zu einer Mitteilung des Betriebsinhabers sogleich eine Stellungnahme ergibt, rechtfertigt noch nicht unter allen Umständen die Annahme, er habe keine Deckung, da ja ein vorsorglicher Beschluß des Betriebsrates vorliegen kann. Für die Erklärung der Stellungnahme zur mitgeteilten Kündigungsabsicht (§ 105 ArbVG) ist allerdings ein solcher Beschluß nicht zulässig. (Hier: Betriebsratsvorsitzender hatte schon vor der Mitteilung und der Stellungnahme mit dem Abteilungsleiter und dem Kläger über die Umstände, die später zur Versetzung des Klägers führten, gesprochen).

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1987:RS0051064

Dokumentnummer

JJR_19870916_OGH0002_009OBA00092_8700000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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