Norm
ArbVG §71Rechtssatz
Die Tatsache allein, daß der Betriebsratsvorsitzende zu einer Mitteilung des Betriebsinhabers sogleich eine Stellungnahme ergibt, rechtfertigt noch nicht unter allen Umständen die Annahme, er habe keine Deckung, da ja ein vorsorglicher Beschluß des Betriebsrates vorliegen kann. Für die Erklärung der Stellungnahme zur mitgeteilten Kündigungsabsicht (§ 105 ArbVG) ist allerdings ein solcher Beschluß nicht zulässig. (Hier: Betriebsratsvorsitzender hatte schon vor der Mitteilung und der Stellungnahme mit dem Abteilungsleiter und dem Kläger über die Umstände, die später zur Versetzung des Klägers führten, gesprochen).
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1987:RS0051064Dokumentnummer
JJR_19870916_OGH0002_009OBA00092_8700000_001