Vgl; Beisatz: Auch in Arbeits- und Sozialrechtssachen sind - abgesehen vom hier nicht relevanten Fall des §35 Abs8 ASGG - schriftliche Anträge (hier: Kündigungsanfechtungsklage) immer direkt an das Prozessgericht zu richten und die Rechtzeitigkeit eines befristeten Antrags ist in einem solchen Fall nur gewahrt, wenn der Antrag innerhalb der Frist beim Prozessgericht einlangt. Im Übrigen gilt der mit der hier zu beurteilenden Regelung des § 33 Abs 3 AVG (iVm § 169 ArbVG) praktisch idente §89 Abs 1 GOG nicht nur in Streitverfahren, sondern auch in Verfahren außer Streitsachen, in Exekutions-, Konkurs-, Ausgleichs- und Anfechtungsverfahren, also auch in Verfahrensarten, in denen nach §44 JN ebenfalls eine amtswegige Überweisung vorgesehen ist. (T1)