RS OGH 1993/6/9 9ObA105/93, 8ObA80/08k

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 09.06.1993
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Norm

ArbVG §105
ArbVG §169

Rechtssatz

Der Postenlauf ist nicht in die Frist des § 105 Abs 1 ArbVG einzurechnen (§ 48 ASGG).

Entscheidungstexte

  • 9 ObA 105/93
    Entscheidungstext OGH 09.06.1993 9 ObA 105/93
    Veröff: EvBl 1994/18 S 98
  • 8 ObA 80/08k
    Entscheidungstext OGH 27.01.2009 8 ObA 80/08k
    Vgl; Beisatz: Auch in Arbeits- und Sozialrechtssachen sind - abgesehen vom hier nicht relevanten Fall des §35 Abs8 ASGG - schriftliche Anträge (hier: Kündigungsanfechtungsklage) immer direkt an das Prozessgericht zu richten und die Rechtzeitigkeit eines befristeten Antrags ist in einem solchen Fall nur gewahrt, wenn der Antrag innerhalb der Frist beim Prozessgericht einlangt. Im Übrigen gilt der mit der hier zu beurteilenden Regelung des § 33 Abs 3 AVG (iVm § 169 ArbVG) praktisch idente §89 Abs 1 GOG nicht nur in Streitverfahren, sondern auch in Verfahren außer Streitsachen, in Exekutions-, Konkurs-, Ausgleichs- und Anfechtungsverfahren, also auch in Verfahrensarten, in denen nach §44 JN ebenfalls eine amtswegige Überweisung vorgesehen ist. (T1)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1993:RS0051395

Zuletzt aktualisiert am

12.03.2009
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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