Norm
ArbVG §105Rechtssatz
Aus § 105 ArbVG lassen sich allgemeine Grundsätze ableiten, die den Dienstgeber bei der Beendigung eines Dienstverhältnisses zu einer sachlichen Vorgangsweise verpflichten. Dieses Sachlichkeitsgebot hat auch (analog) auf die Versetzung in den dauernden Ruhestand nach § 2b Abs 2 Z 2 BThPG Anwendung zu finden.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2006:RS0121639Im RIS seit
17.01.2007Zuletzt aktualisiert am
14.11.2011