Norm: JN §28
Rechtssatz: § 28 JN ist richtig dahin zu verstehen, dass ohne jeden Inlandsbezug vor einem österreichischen Gericht nicht geklagt werden kann: Besteht eine ausreichende inländische Nahebeziehung, fehlt es aber an einem inländischen Gerichtsstand, hat § 28 JN Abhilfe zu schaffen; ist hingegen ein inländischer Gerichtsstand gegeben, fehlt es aber an einer hinreichenden inländischen Anknüpfung, ist trotzdem die inländische Gerichtsba... mehr lesen...
Norm: EGJN ArtIX A1JN §28JN §42 AaJN §43 Abs1JN §88 AJN §104 AZPO §240 Abs1 A
Rechtssatz: Die österreichische Gerichtsbarkeit kann, soweit sie nicht durch Völkerrechtsnormen und ausdrückliche innerstaatliche Normen begrenzt ist, auch durch Parteienvereinbarung (§§ 88, 104 Abs 1 JN) oder Akte prozessualer Disposition, zB die Nichterhebung bzw nicht rechtzeitige Erhebung der Einrede örtlicher Unzuständigkeit, begründet werden, wenn eine hinreiche... mehr lesen...
Norm: ABGB 154 Abs3 GIPRG §24JN §28
Rechtssatz: Bestimmung eines örtlich zuständigen Pflegschaftsgerichtes für die Genehmigung der Schenkung einer inländischen Liegenschaft an einen minderjährigen britischen Staatsbürger mit Wohnsitz im Ausland. Entscheidungstexte 5 Nd 511/82 Entscheidungstext OGH 01.06.1982 5 Nd 511/82 European Case... mehr lesen...
Norm: JN §28JN §42 AaZPO §477 B2cZPO §477 C
Rechtssatz: Fehlt es an einem zulässigen Rechtsmittel, kann der OGH die Frage, ob die Streitsache der inländischen Gerichtsbarkeit entzogen und das bisherige Verfahren deshalb nichtig ist, auch nicht von Amts wegen aufgreifen (EvBl 1963/55). Entscheidungstexte 4 Ob 59/82 Entscheidungstext OGH 04.05.1982 4 Ob 59/82 ... mehr lesen...
Norm: JN §28
Rechtssatz: Die Ordination kann nur für einen bestimmten Anspruch, der im streitigen Verfahren durch Vorlage einer Klage entsprechend zu individualisieren ist, bewilligt werden, nicht aber für Ansprüche, bezüglich derer eine bindende Individualisierung durch den Anspruchswerber fehlt. Entscheidungstexte 7 Nd 519/81 Entscheidungstext OGH 22.12.1981 7 Nd 519/81 ... mehr lesen...
Norm: EGJN ArtIXJN §1 AJN §28TEG §12 Abs2
Rechtssatz: Bei der Regelung des § 12 Abs 2 TEG handelt es sich um einen Fall, in dem sich der Gesetzgeber im Hinblick auf das Bestehen einerseits eines entsprechenden Rechtsschutzbedürfnisses und andererseits hinreichender Anknüpfungspunkte zum inländischen Rechtsbereich die innerstaatliche Entscheidung für eine bestimmte Angelegenheit positivrechtlich vorbehalten hat. Entscheidungs... mehr lesen...
Die klagende Partei war Kasko- und Haftpflichtversicherer des im Eigentum des Helmut K stehenden Omnibusses Mercedes O 302 mit dem Kennzeichen W 770.660. Auf diesem Omnibus waren am 21. Juli 1976 Reifen montiert, die von der Firma The G Tyre and Rubber Co. Limited mit dem Sitz in Großbritannien hergestellt und in Österreich von der Firma G GesmbH vertrieben wurden. Die Firma The G Tyre & Rubber Co. Limited ist eine nach englischem Gesellschaftsrecht errichtete Public Company. Von ... mehr lesen...
Norm: JN §28TEG §12 Abs2
Rechtssatz: Für § 12 Abs 2 TEG spielt das im Inland befindliche Vermögen des Verschollenen die die inländische Gerichtsbarbeit begründende Rolle. Entscheidungstexte 5 Nd 501/81 Entscheidungstext OGH 24.03.1981 5 Nd 501/81 Veröff: EvBl 1981/114 S 351 7 Nd 518/81 Entscheidungstext OGH 04.03.1982 7 Nd ... mehr lesen...
Norm: ABGB §158JN §28JN §114b
Rechtssatz: Eine die sachliche und örtliche Kompetenz des nach § 158 ABGB bestreitungsberechtigten Staatsanwaltes regelnde
Norm: besteht nicht. Dessen Zuständigkeit richtet sich vielmehr nach dem Sitz des Prozeßgerichtes, bei dem die Klage zur Bestreitung der Ehelichkeit einzubringen ist. Wenn aber ein solches erst bestimmt werden soll, ist dem Bundesministerium für Justiz als der vorgesetzten weisungsberechtigten D... mehr lesen...
Die Klägerin begehrt von der Beklagten, die ihren Sitz in der CSSR hat, mit der Behauptung, daß die Beklagte die Bestellung von 72 M-Schwebstoff- Luftfilterzellen zu Unrecht - ohne Nachfristsetzung - storniert habe, die Zahlung von 218 196 Schilling samt Anhang Zug um Zug gegen Übernahme der Ware. Als Zuständigkeitsgrunde machte die Klägerin geltend, daß als Erfüllungsort Wien vereinbart worden sei, die Beklagte Anspruch auf Lieferung der Ware Zug um Zug gegen Zahlung des Preises habe... mehr lesen...
Norm: EGJN ArtIXJN §1 AJN §28JN §42 Aa
Rechtssatz: Ein besonderes Rechtschutzbedürfnis für die Verfolgung im Inland ist zweifellos dann nicht gegeben, wenn die Rechtsverfolgung im Ausland zumutbar und ohne Schwierigkeiten möglich und die Vollstreckbarkeit der Entscheidung der ausländischen Behörde Im Inland gewährleistet ist. Ein solches Bedürfnis und damit die inländische Gerichtsbarkeit wäre zu bejahen, wenn die Ablehnung der Rechtsschutzgewä... mehr lesen...
Norm: EGJN ArtIXJN §1 AJN §28JN §42 Aa
Rechtssatz: Das Fehlen eines örtlichen Zuständigkeitstatbestandes in den Normen des inländischen Zivilprozessrechtes ist ein Indiz dafür, dass die betreffende Rechtssache nach dem Willen des Gesetzgebers nicht der österreichischen Jurisdiktion unterworfen werden sollte. Entscheidungstexte 3 Ob 619/79 Entscheidungstext OGH 24.09.1980 3 Ob 619/79 ... mehr lesen...
Norm: EGJN ArtIXJN §1 AJN §28JN §42 Aa
Rechtssatz: Die Tatsache, daß der Gesetzgeber für die Rechtsschutzgewährung in Auslandsfällen eigens vorgesorgt und zu diesem Zweck die Grenzen des Tätigkeitsbereiches der inländischen Gerichte außerordentlich weit gezogen hat, läßt den Schluß zu, daß darüberhinausgehende Fälle nach dem Willen des Gesetzgebers nur dann vor ein inländisches Gericht gebracht werden können, wenn im Einzelfall ein besonderes R... mehr lesen...
Norm: EGJN ArtIXJN §1 AJN §28JN §42 Aa
Rechtssatz: Einen Anhaltspunkt dafür, wann nach dem Willen des Gesetzgebers die inländische Gerichtsbarkeit anzunehmen sein soll, geben die Vorschriften über die örtliche Zuständigkeit der Gerichte. Der Gesetzgeber, dessen Aufgabe es ist, die innerstaatlichen Grundsätze hiefür aufzustellen, hat nämlich zweifellos die Absicht gehabt, alle Rechtssachen, für die er die inländische Gerichtsgewalt begründen wol... mehr lesen...
Norm: EGJN ArtIXJN §1 AJN §28JN §42 Aa
Rechtssatz: Der Umstand, daß ein im Ausland erwirktes Urteil mangels verbürgter Gegenseitigkeit im Inland nicht vollstreckt werden könnte, reicht nicht aus, um ausnahmsweise ein Bedürfnis für die Rechtsverfolgung im Inland anzuerkennen (Ablehnung der Entscheidung 3 Ob 173/75, EvBl 1976/110 = JBl 1976,267 = RZ 1976/19). Entscheidungstexte 3 Ob 619/79 ... mehr lesen...
Norm: EGJN ArtIXJN §1 AJN §28JN §42 Aa
Rechtssatz: Der Mangel eines örtlichen Zuständigkeitstatbestandes bildet keine ungewollte Unvollständigkeit des Gesetzes. Die inländische Zuständigkeitsordnung stellt Gerichtsstände zur Verfügung, welche die Rechtsverfolgung gegenüber dem Ausland erleichtern sollen. Hiezu gehören der Gerichtsstand des Vermögens und des Streitgegenstandes (§ 99 JN), der Gerichtsstand der Gegenseitigkeit (§ 101 JN) und zum T... mehr lesen...
Norm: JN §28ZPO §596
Rechtssatz: Für die Klage auf Aufhebung eines in Österreich ergangenen Schiedsspruches ist die inländische Gerichtsbarkeit gegeben, auch wenn die Parteien und die Schiedsrichter Ausländer sind; daher Bestimmung eines örtlich zuständigen Gerichtes. - Voraussetzungen der inländischen Gerichtsbarkeit im allgemeinen. Entscheidungstexte 2 Nd 502/80 Entscheidungstext OG... mehr lesen...
Norm: JN §28
Rechtssatz: Eine die Ordination rechtfertigende Lücke im Gesetz kommt insbesondere in Statusfragen in Betracht, wenn die Entscheidung in gewissen Rechtsstreitigkeiten ausschließlich durch inländische Gerichte zu erfolgen hat und daher ausländische Entscheidungen im Inland nicht anerkannt werden. Hingegen wird für rein vermögensrechtliche Streitigkeiten ein besonderes Rechtsschutzbedürfnis gefordert, um die Ordination als zulässig z... mehr lesen...
Norm: JN §1 AJN §28
Rechtssatz: Eine Ordination kommt nur dann in Frage, wenn Österreich entweder die staatsvertragliche Verpflichtung übernommen hat, gewisse Rechtsstreitigkeiten durch seine Gerichte entscheiden zu lassen, oder wenn es sich diese Entscheidung innerstaatlich für gewisse Angelegenheiten vorbehalten hat und dennoch ein örtlicher Zuständigkeitstatbestand fehlt, also eine Lücke im Gesetz vorliegt. Entscheidungst... mehr lesen...
Norm: JN §1 AJN §28
Rechtssatz: Die inländische Jurisdiktion ist zwar nach völkerrechtlichen Grundsätzen universell, sodaß der inländische Gesetzgeber - von staatsvertraglichen Bindungen abgesehen - jede Materie den inländischen Gerichten zuweisen kann; es steht demselben Gesetzgeber aber frei, diese Gerichtsbarkeit in einem geringeren Maße in Anspruch zu nehmen. Er hat dies durch die im Gesetz bestimmten Zuständigkeitstatbestände in einem dera... mehr lesen...
Norm: JN §1 AJN §28Übk über die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen auf dem Gebiet der Unterhaltspflicht gegenüber Kindern, BGBl 1961/294 Art1 Abs3 Z2
Rechtssatz: Keine Ordination eines Gerichtes für die Unterhaltsklage eines über einundzwanzigjährigen Österreichers gegen seinen Vater, der in der BRD seinen Wohnsitz hat. Entscheidungstexte 7 Nd 513/79 Entscheidungstext OG... mehr lesen...
Norm: JN §28UWG §9 A
Rechtssatz: Wenn ein ausländisches Unternehmen (hier Bank), auch für den Bereich des Inlandes einem anderen Unternehmen (hier Bank) die Führung ihres derzeitigen Namens mit der
Begründung: bestreitet, daß Verwechslungsgefahr vorliegt, liegt ein Fall vor, in welchem ein besonderes Bedürfnis besteht, den Rechtsstreit im Inland auszutragen. Entscheidungstexte 4 Nd 303/79 ... mehr lesen...
Norm: JN §28UWG §9 A
Rechtssatz: Es besteht ein besonderes Bedürfnis, einen Rechtsstreit über eine negative Feststellungsklage gegen denjenigen im Inland zu führen, der die Zulässigkeit der Führung einer Unternehmensbezeichnung bestreitet, weil ein im Rechtsstreit über das Recht zur Führung seines Namens ergehendes Urteil auch Auswirkungen auf das inländische Handelsregister haben würde, da der im Geschäftsverkehr gebrauchte Name dem im Handels... mehr lesen...
Der Beklagte schloß bei seiner Einreise nach Österreich mit dem PKW Volvo 2544, schwedisches Kennzeichen AA 33.816, am 5. September 1970 mit der klagenden Partei eine Schadenbehandlungsversicherung zu den in der Verordnung des Bundesministeriums für Finanzen vom 14. Dezember 1967, BGBl. 403 (Geschäftsplan für die Schadenbehandlungsversicherung), festgelegten Bedingungen ab. Diese sehen unter Punkt 3 vor, daß der Versicherungsnehmer den Versicherer (Verband der Versicherungsunternehmun... mehr lesen...
Norm: JN §28JN §88 AVerwalterG §2
Rechtssatz: Örtliche Zuständigkeit für Klagen aus einer Schadensbehandlungsversicherung. Entscheidungstexte 7 Ob 37/79 Entscheidungstext OGH 30.08.1979 7 Ob 37/79 Veröff: VersR 1980,448 = SZ 52/126 European Case Law Identifier (ECLI) ECLI:AT:OGH0002:1979:RS0046188 Dokum... mehr lesen...
Otto S wurde am 21. Feber 1932 als Sohn des Franz und der Katharina S in R geboren. Er war im Juli 1952 in G wohnhaft und besaß damals die österreichische Staatsbürgerschaft. Nach den Antragsbehauptungen seiner Mutter sei Otto S noch im Jahr 1952 in den Dienst der französischen Fremdenlegion getreten und habe nach Ableistung dieses Dienstes auf einer Farm in Algerien als Verwalterstellvertreter gearbeitet. Der Aufenthalt in Algerien ist durch ein Schreiben vom 26. April 1960 beschei... mehr lesen...
Der Oberste Gerichtshof bestimmte für die Entscheidung über das Ansuchen der Staatsanwaltschaft Wien um eine Todeserklärung der österreichischen Staatsbürgerin L Sch. das Landesgericht für ZRS Wien als örtlich zuständiges Gericht. Rechtliche Beurteilung Aus der Begründung: Gemäß § 13 Abs. 1 TEG 1950 ist zur Todeserklärung eines Verschollenen der Gerichtshof erster Instanz zuständig, in dessen Sprengel der Verschollene seinen letzten Wohnsitz und in Ermangelun... mehr lesen...
Norm: IPRG §14JN §28TEG §12
Rechtssatz: Hatte der verschollene Österreicher seinen letzten Wohnsitz bzw Aufenthalt im Ausland, ist gemäß § 28 JN in Österreich ein als örtlich zuständig geltendes Gericht für die Todeserklärung zu bestimmen. An dieser Rechtslage hat sich dadurch, daß § 12 TEG 1950 gemäß § 51 Abs 1 Z 9 IPRG BGBl 1978/304 mit dem Inkrafttreten dieses Gesetzes am 01.01.1979 seine Wirksamkeit verlor, nichts geändert. ... mehr lesen...
Der Oberste Gerichtshof gab dem Revisionsrekurs des Klägers nicht Folge. Rechtliche Beurteilung Aus der Begründung: Der Erstrichter verwarf die von der Drittbeklagten erhobene Einrede der mangelnden inländischen Gerichtsbarkeit, das Rekursgericht gab ihr statt und wies die Klage hinsichtlich dieser Beklagten unter Nichtigerklärung des Verfahrens zurück. Strittig ist, ob die Drittbeklagte, die ihren Sitz im Ausland hat, wegen der Schutzwirkungen zugunsten Dr... mehr lesen...
Norm: JN §28JN §93ZPO §11 B
Rechtssatz: Der ausländische Erzeuger einer Ware kann nicht am Gerichtsstand der Streitgenossenschaft (des inländischen Verkäufers und des Importeurs) geklagt werden (gegen 6 Ob 151/74). Entscheidungstexte 7 Ob 774/78 Entscheidungstext OGH 15.03.1979 7 Ob 774/78 Veröff: EvBl 1979/174 S 463 = SZ 52/43 1 O... mehr lesen...