Norm
JN §1 ARechtssatz
Eine Ordination kommt nur dann in Frage, wenn Österreich entweder die staatsvertragliche Verpflichtung übernommen hat, gewisse Rechtsstreitigkeiten durch seine Gerichte entscheiden zu lassen, oder wenn es sich diese Entscheidung innerstaatlich für gewisse Angelegenheiten vorbehalten hat und dennoch ein örtlicher Zuständigkeitstatbestand fehlt, also eine Lücke im Gesetz vorliegt.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1979:RS0045443Dokumentnummer
JJR_19791018_OGH0002_0070ND00513_7900000_002