- 1 Ob 581/82
Veröff: SZ 55/95 = EvBl 1983/13 S 45 = ZfRV 1983,147 = JBl 1983,541; hiezu zustimmend Schwimann JBl 1984,9; hiezu zustimmend Pfersmann EvBl 1986,36
- 7 Ob 585/87
Auch; Veröff: RZ 1987/74 S 275
- 4 Nd 1/88
Entscheidungstext OGH 11.05.1988 4 Nd 1/88
Vgl auch
- 9 ObA 132/89
Veröff: SZ 62/101 = JBl 1990,396 (Pfersmann)
- 2 Ob 521/91
Veröff: ÖBA 1991,831 = JBl 1992,330
- 6 Ob 557/91
Veröff: EvBl 1992/8 S 29 = JBl 1992,331 (Pfersmann)
- 8 Ob 559/91
Veröff: EvBl 1991/182 S 784 = RdW 1991,325 = RZ 1993/20 S 75
- 1 Ob 29/92
Vgl auch
- 4 Ob 24/92
nur: Besteht eine ausreichende inländische Nahebeziehung, fehlt es aber an einem inländischen Gerichtsstand, hat
§ 28 JN Abhilfe zu schaffen; ist hingegen ein inländischer Gerichtsstand gegeben, fehlt es aber an einer hinreichenden inländischen Anknüpfung, ist trotzdem die inländische Gerichtsbarkeit zu verneinen. (T1)
- 4 Ob 550/92
nur T1
- 7 Ob 1516/93
Entscheidungstext OGH 03.03.1993 7 Ob 1516/93
nur T1
- 3 Ob 506/94
Veröff: EvBl 1994/154 S 739
- 6 Ob 502/94
Veröff: ZfRV 1994,166
- 4 Ob 1633/94
Entscheidungstext OGH 19.12.1994 4 Ob 1633/94
nur:
§ 28 JN ist richtig dahin zu verstehen, dass ohne jeden Inlandsbezug vor einem österreichischen Gericht nicht geklagt werden kann: Besteht eine ausreichende inländische Nahebeziehung, fehlt es aber an einem inländischen Gerichtsstand, hat
§ 28 JN Abhilfe zu schaffen. (T2)
- 10 Ob 506/95
nur: Besteht eine ausreichende inländische Nahebeziehung, fehlt es aber an einem inländischen Gerichtsstand, hat
§ 28 JN Abhilfe zu schaffen. (T3) Veröff: SZ 68/55
- 3 Ob 113/94
Entscheidungstext OGH 26.04.1995 3 Ob 113/94
nur T3; Veröff: SZ 68/81
- 1 Nd 5/95
nur T3
- 1 Ob 2034/96s
Entscheidungstext OGH 23.04.1996 1 Ob 2034/96s
nur: Ist ein inländischer Gerichtsstand gegeben, fehlt es aber an einer hinreichenden inländischen Anknüpfung, ist trotzdem die inländische Gerichtsbarkeit zu verneinen. (T4)
- 10 Ob 519/95
Auch; Beisatz: Nicht einmal aus dem Vorhandensein einer hinreichenden Nahebeziehung allein folgt die inländische Gerichtsbarkeit; für die Rechtsverfolgung im Inland muss vielmehr darüber hinaus auch noch ein besonderes Rechtsschutzbedürfnis gegeben sein. (T5)
- 4 Ob 604/95
nur T4
- 1 Ob 2343/96g
Entscheidungstext OGH 26.11.1996 1 Ob 2343/96g
Auch
- 7 Ob 2421/96x
Entscheidungstext OGH 28.08.1997 7 Ob 2421/96x
nur T3; Beisatz: Die Ordination ist nur für eine bestimmte Rechtssache möglich, dem Antrag ist daher in der Regel die Klage beizulegen. (T6)
- 9 ObA 129/97d
Vgl auch; nur:
§ 28 JN ist richtig dahin zu verstehen, dass ohne jeden Inlandsbezug vor einem österreichischen Gericht nicht geklagt werden kann. (T7)
- 9 Ob 287/97i
Auch
- 1 Nd 16/98
Auch; nur T2
- 3 Nd 516/00
Vgl auch; Beisatz: Negative Voraussetzung jeder Ordination ist das Fehlen eines inländischen Gerichtsstands, was vom Antragsteller zu behaupten ist. (T8)
- 3 Nc 104/02b
Auch; nur T3; Beis wie T5
- 1 Nc 73/03f
Auch; nur T3; Beis wie T5 nur: Für die Rechtsverfolgung im Inland muss darüber hinaus auch noch ein besonderes Rechtsschutzbedürfnis gegeben sein. (T9); Beisatz: Das ist bei Amtshaftungssachen wegen der fehlenden Anerkennung und Vollstreckbarkeit einer ausländischen Entscheidung gegen österr. Rechtsträger zu bejahen. (T10)
- 3 Nc 50/08w
Vgl auch; Beis wie T9
- 3 Nc 67/08w
Vgl auch; Beis wie T9; Beisatz: Ein besonderes Rechtsschutzbedürfnis für eine Vollstreckung im Inland kann etwa die Unzumutbarkeit oder Unmöglichkeit der Durchsetzung des Titels gegen den Verpflichteten in dessen (Wohn-)Sitzstaat begründen. (T11)
- 3 Nc 10/11t
Auch; Beis wie T9; Beisatz: Hier: Rechtsschutzbedürfnis nach Rechtsdurchsetzung im Inland wegen Unzumutbarkeit der Durchsetzung in Italien bejaht. (T12)
- 3 Nc 13/11h
Auch; Beis wie T9; Beis wie T12
- 3 Nc 5/12h
Entscheidungstext OGH 17.02.2012 3 Nc 5/12h
Vgl; Auch Beis wie T5; Beis wie T9
- 3 Nc 6/13g
Entscheidungstext OGH 20.03.2013 3 Nc 6/13g
Auch; Beis wie T5; Beis wie T9
- 3 Nc 23/14h
Entscheidungstext OGH 21.08.2014 3 Nc 23/14h
Auch; Beis wie T5; Beis wie T9;
Beisatz: Anders als bei der Exekution nach §§ 354 und 355 EO, die in erster Linie darauf ausgerichtet sind, den Willen der im Ausland ansässigen Verpflichteten zu beugen, bildet den Gegenstand der Exekution nach
§ 353 EO die Durchsetzung der vertretbaren Handlung im Wege der Ersatzvornahme. Da diese (hier) ausschließlich in Österreich vorzunehmen ist, ist es für die Betreibenden unzumutbar, den Weg über das Gericht am Wohnsitz der Verpflichteten einschlagen zu müssen. (T13)
- 1 Nc 44/14g
Entscheidungstext OGH 21.10.2014 1 Nc 44/14g
Vgl auch; Ähnlich nur T3; Beis wie T9; Beis wie T10
- 3 Nc 22/17s
Vgl auch; Beis wie T9; Beisatz: Die in
§ 28 Abs 1 Z 2 JN genannten Voraussetzungen müssen kumulativ vorliegen. Fehlt nur eine davon, hat eine Ordination nicht zu erfolgen. (T14)
- 3 Nc 29/19y
Beis wie T14
- 3 Nc 13/20x
Beis wie T14
- 3 Nc 5/21x
Entscheidungstext OGH 01.03.2021 3 Nc 5/21x
Vgl; Beis wie T14