Norm: JN §28ZPO §66
Rechtssatz: Die Bestimmung eines Gerichtes für die Verhandlung und Entscheidung über eine bürgerliche Rechtssache nach § 28 JN setzt in der Regel voraus, dass dem diesbezüglichen Antrag die Klage beigelegt wird. Stellt eine im Ausland wohnhafte Partei den Antrag auf Bestimmung eines Gerichtes gemäß § 28 JN, ist sie jedoch nicht in der Lage, diesem Antrag die Klage anzuschließen, und ist sie der Auffassung, dass sie Anspruch ... mehr lesen...
Die Klägerin richtete ihre am 19. Juli 1977 beim Erstgericht wegen Nichtzuhaltung eines zwischen den Parteien für die Zeit vom 10. Juli bis 27. Juli 1977 abgeschlossenen Gastaufnahmevertrages eingebrachte Mahnklage gegen den "derzeit Cafe Amely, 6991 Riezlern" befindlichen Beklagten. Der in Grevenbroich/Bundesrepublik Deutschland wohnhafte Beklagte wendete bereits im Widerspruch (AS 5), ferner in der ersten mündlichen Streitverhandlung (AS 16) u. a. örtliche Unzuständigkeit des angeru... mehr lesen...
Norm: ABGB §37 C3JN §28
Rechtssatz: Haben die Parteien eines Arbeitsvertrages mit Auslandsberührung die Geltung ausländischen Rechts und die ausschließliche Zuständigkeit ausländischer Gerichte vereinbart, dann richtet sich die Frage, ob eine Zuständigkeitsvereinbarung zustandegekommen ist, nach dem vereinbarten ausländischen Recht. Dagegen ist die Wirkung einer solchen Gerichtsstandsvereinbarung von dem angerufenen deutschen Gericht nach deuts... mehr lesen...
Norm: JN §28
Rechtssatz: Mit den Normen über die örtliche Zuständigkeit soll grundsätzlich auch die inländische Gerichtsbarkeit geregelt werden; in vermögensrechtlichen Streitigkeiten läßt daher nur ausnahmsweise eine erkennbare Lückenhaftigkeit der örtlichen Zuständigkeitsordnung Raum für die Bestimmung des örtlich zuständigen Gerichts nach § 28 JN. Entscheidungstexte 1 Nd 519/78 Ents... mehr lesen...
Norm: dZPO §32JN §28JN §101
Rechtssatz: § 101 JN ist im Sinne der materiellen Gegenseitigkeit zu verstehen; ein Ausländer kann daher in Österreich auch ohne nach österreichischem Recht gegebenen Gerichtsstand geklagt werden, wenn der Heimatstaat des Ausländers in der gleichen Sache einen solchen Gerichtsstand gegen einen Österreicher zuläßt (hier: § 32 dZPO). Einer Ordination nach § 28 JN bedarf es in einem solchen Falle nicht. ... mehr lesen...
Mit ihrer am 2. Juni 1977 beim Landesgericht Salzburg eingebrachten Klage behauptet die Klägerin, der Beklagte habe am 28. Dezember 1975 im Schigebiet der Loferer Alm einen Schiunfall verschuldet, bei dem die Klägerin erheblich verletzt worden sei. Sie begehrt ein Schmerzengeld von 35 000 S. Die inländische Gerichtsbarkeit nahm die Klägerin aus der Tatsache in Anspruch, daß sich der Unfall in Österreich ereignet habe. Da ein örtlich zuständiges Gericht mangels eines die örtliche Zustä... mehr lesen...
Norm: JN §1 AJN §28JN §65 ff
Rechtssatz: Den Normen über die örtliche Zuständigkeit kommt nicht nur die Funktion zu, eine Arbeitsteilung zwischen den inländischen Gerichten gleicher Gerichtstype zu bewirken, sondern soll damit auch die inländische Gerichtsbarkeit (im Sinne der internationalen Zuständigkeit) geregelt werden. Entscheidungstexte 1 Nd 522/77 Entscheidungstext OGH 17.03.1... mehr lesen...
Norm: JN §28
Rechtssatz: Ist ein Gerichtsstand gegeben, so ist unter den aus dem Völkerrecht sich ergebenden Einschränkungen auch die inländische Gerichtsbarkeit zu bejahen. In den übrigen Fällen muß - von Sonderfällen abgesehen - für die Rechtsverfolgung im Inland ein besonderes Rechtsschutzbedürfnis gegeben sein. Entscheidungstexte 1 Nd 522/77 Entscheidungstext OGH 17.03.1978 1 Nd 52... mehr lesen...
Norm: CIM Art44CIV Art40JN §28
Rechtssatz: Internationale Abkommen auf dem Gebiet des internationalen Verkehrsrechtes sehen vielfach die Gerichtsbarkeit eines Vertragsstaates vor, sodaß auch die Klagsführung im Inland ermöglicht werden muß; fehlt es an einem örtlichen Zuständigkeitsgrund, hat die Ordination gemäß § 28 JN Platz zu greifen. Entscheidungstexte 1 Nd 522/77 Entscheidungstex... mehr lesen...
Norm: EGJN ArtIXJN §1 AJN §28JN §42 Aa
Rechtssatz: Der Grundsatz der Universalität der inländischen Jurisdiktion (mit den durch Völkerrecht und innerstaatliches Recht normierten Einschränkungen) ist jedenfalls völkerrechtlich unbedenklich. Die Grenzen der inländischen Gerichtsbarkeit und damit die Ordinationsbefugnis des OGH können daher nur dem inländischen Recht entnommen werden. Entscheidungstexte ... mehr lesen...
Norm: JN §28
Rechtssatz: Der Umstand allein, daß ein Bedürfnis bestehen mag, flüchtige ausländische Schuldner vor inländischen Gerichten belangen zu können, rechtfertigt keine Ordination (im Verhältnis zu BRD). Entscheidungstexte 1 Nd 522/77 Entscheidungstext OGH 17.03.1978 1 Nd 522/77 Veröff: EvBl 1978/131 S 400 = SZ 51/34 = JBl 1978,653 (zustimmend Pfersmann) ... mehr lesen...
Norm: JN §28
Rechtssatz: § 28 JN soll dem OGH nicht die Möglichkeit bieten, grundsätzlich jede Rechtssache, zu deren Entscheidung die Zuständigkeitsvorschriften kein österreichisches Gericht berufen, der österreichischen Gerichtsbarkeit zu unterwerfen. Entscheidungstexte 7 Nd 502/78 Entscheidungstext OGH 16.02.1978 7 Nd 502/78 Veröff: ZÖR 1978 H3/4,264 ... mehr lesen...
Norm: JN §28
Rechtssatz: Ist im Ausland ausreichender Rechtsschutz gewährleistet (hier: BRD) und würde die ausländische Entscheidung im Inland auch vollstreckt werden, so besteht bei Fehlen einer inländischen Zuständigkeit kein Anlass zur Bejahung der inländischen Gerichtsbarkeit. Entscheidungstexte 7 Nd 502/78 Entscheidungstext OGH 16.02.1978 7 Nd 502/78 Veröff: Österr Ztg öffentl R... mehr lesen...
Norm: JN §28
Rechtssatz: § 28 JN ist eine Ausnahmebestimmung für Fälle, in den ein Anspruch geltend gemacht wird, an den der Gesetzgeber bei Schaffung der Zuständigkeitsbestimmungen nicht gedacht hat. Entscheidungstexte 7 Nd 502/78 Entscheidungstext OGH 16.02.1978 7 Nd 502/78 Veröff: ZÖR 1979 H3/4,264 1 Nd 519/78 Entscheidungst... mehr lesen...
Norm: JN §28
Rechtssatz: Im allgemeinen ist, soferne Staatsverträge oder völkerrechtliche Grundsätze dem nicht entgegenstehen, die inländische Gerichtsbarkeit nur gegeben, wenn eine
Norm: die örtliche Zuständigkeit eines österreichischen Gerichtes bestimmt. Entscheidungstexte 7 Nd 502/78 Entscheidungstext OGH 16.02.1978 7 Nd 502/78 Veröff: ZÖR 1978 H3/4,264 ... mehr lesen...
Norm: JN §28JN §66
Rechtssatz: Besteht kein Anknüpfungspunkt, der eine besondere Zuständigkeit begründen würde, so muß davon ausgegangen werden, daß der Gesetzgeber Klagen gegen Personen, die in Österreich keinen ordentlichen Wohnsitz oder bleibenden Aufenthalt haben, im allgemeinen von den österreichischen Gerichten nicht behandelt wissen will. Entscheidungstexte 7 Nd 502/78 Entscheidung... mehr lesen...
Die am 8. Juni 1969 unehelich geborene minderjährige M F (nunmehr durch Namensgebung M K) ist österreichische Staatsbürgerin und hat - ebenso wie ihre Mutter - den Wohnsitz in der Bundesrepublik Deutschland. Vor ihrer Übersiedlung wohnten die Mutter und das Kind zuletzt in Wien, Pötzleinsdorferhöhe, also im Sprengel des Bezirksgerichtes Döbling. Mit der Führung der vormundschaftlichen Geschäfte war jedoch kein Wiener Gericht befaßt. Daß eine Vormundschaft bei irgendeinem anderen öster... mehr lesen...
Norm: JN §28JN §109 Abs1JN §111JN §114 Abs2Vormundschaftsabk Österreich - BRD ArtI
Rechtssatz: Auch dann, wenn die Vormundschaft über ein in der BRD befindliches uneheliches österreichisches minderjähriges Kind gemäß Art I des Vormundschaftsabk von Behörden in der BRD geführt wird, bestehen die inländische Gerichtsbarkeit und eine Restzuständigkeit jenes inländischem Gerichtes weiter, bei welchem die Vormundschaft zuletzt im Inland geführt wurd... mehr lesen...
Norm: JN §28JN §111 Abs1
Rechtssatz: Zweckmäßigkeitserwägungen im Sinne des § 111 Abs 1 JN können vom OGH im Rahmen einer Entscheidung nach § 28 JN nicht angestellt werden. Entscheidungstexte 6 Nd 550/77 Entscheidungstext OGH 15.12.1977 6 Nd 550/77 Veröff: RZ 1978/46 S 86 = SZ 50/165 4 Nc 11/09v Entscheidungstext OGH 06.07.2009 4... mehr lesen...
Norm: JN §28JN §65 ff
Rechtssatz: Daß eine Rechtssache eine Beziehung (auch) zum Inland hat, rechtfertigt für sich allein noch nicht die Anwendung des § 28 JN; diese Bestimmung ist im streitigen Verfahren nur dort anwendbar, wo eine Rechtssache auf Grund einer positiven
Norm: vor die österreichischen Gerichte gehört und es an einer örtlichen Zuständigkeit fehlt. Entscheidungstexte 4 Nd 504/7... mehr lesen...
Die klagende Partei begehrte gemäß § 28 JN die Bestimmung des Handelsgerichtes Wien zum für diese Rechtssache örtlich zuständigen Gericht in Österreich mit der Begründung: , daß zwar die inländische Gerichtsbarkeit gegeben sei, nicht aber die örtliche Zuständigkeit eines österreichischen Gerichtes. Sie begehrt mit der vorliegenden Klage die rückwirkende Aufhebung folgender Rechtsgeschäfte zwischen den Streitteilen: a) des im Jahr 1974 geschlossenen Kaufvertrages über 6 000 000 Kapse... mehr lesen...
Norm: JN §28JN §42 Abs3 Ac
Rechtssatz: Zur Frage der Bindungswirkung einer von einem anderen Gericht gefällten Entscheidung auf Bejahung der inländischen Gerichtsbarkeit für einen Ordinationsbeschluß des OGH gemäß § 28 JN. (Beschlußfassung durch Fünfer - Senat - § 7 Abs 3 OGHG). Entscheidungstexte 6 Nd 508/77 Entscheidungstext OGH 28.04.1977 6 Nd 508/77 Veröff: SZ 50/59 ... mehr lesen...
Die minderjährige Nadja A wurde am 20. Feber 1966 in H von Annemarie S außer der Ehe geboren. Der ägyptische Staatsangehörige Achmed Mohammedt A anerkannte am 28. März 1966 vor dem Stadtjugendamt 1 die Vaterschaft zu diesem Kinde. Die Eltern der Minderjährigen schlossen am 10. August 1973 vor dem Standesamt H die Ehe. Mit dem rechtskräftigen Beschluß vom 7. November 1973 stellte das Erstgericht fest, daß die minderjährige Nadja S durch die Heirat ihrer Eltern die Rechtsstellung eines ... mehr lesen...
Norm: JN §28JN §47JN §109
Rechtssatz: Die Voraussetzungen zur Ordinierung eines Gerichtes zur Entscheidung über das Unterhaltsbegehren eines außerehelichen minderjährigen Kindes österreichischer Staatsbürgerschaft, welches seinen (von der Mutter abgeleiteten) Wohnsitz aus Österreich in das Ausland verlegt hat, gegen den in Österreich befindlichen Vater, können erst dann beurteilt werden, wenn über den Kompetenzkonflikt des - den Antrag nach § 2... mehr lesen...
Norm: JN §28JN §76 Abs3 Z1 IIA1JN §104 A
Rechtssatz: Das Gericht ist bei der Prüfung der Voraussetzungen für eine Anwendung des § 76 Abs 3 Z 1 JN weder an das Klagsvorbringen noch an Außerstreitstellungen der Parteien gebunden, vielmehr hat es - und zwar in jeder Lage des Verfahrens - durch geeignete Erhebungen von Amts wegen zu prüfen, ob die Behauptungen, aus denen die inländische Gerichtsbarkeit abgeleitet wird, den Tatsachen entsprechen. Ei... mehr lesen...
Norm: JN §1 AJN §28ZPO §240 CIIeZPO §477 B2cZPO §477 D3
Rechtssatz: Inländische Gerichtsbarkeit und örtliche Zuständigkeit sind selbständige grundsätzlich getrennt zu behandelnde Prozeßvoraussetzungen, die allerdings im Verhältnis der intensiven Implikation zueinander stehen. Die Prozeßvoraussetzung der inländischen Gerichtsbarkeit hängt nicht davon ab, daß eine inländische örtliche Zuständigkeit gegeben ist. Die Ordinationsbefugnis des OGH nac... mehr lesen...
Norm: ABGB §33JN §1 AJN §28ZPO §477 B2cZPO §477 D3
Rechtssatz: Das österreichische Recht kennt in Vermögenssachen keine umfassende Abgrenzung des Tätigkeitsbereiches der inländischen Gerichte von der gerichtlichen Tätigkeit des Auslandes. Entscheidungstexte 3 Ob 173/75 Entscheidungstext OGH 16.09.1975 3 Ob 173/75 EvBl 1976/110 S 213 = JBl 1976,267 ... mehr lesen...
Norm: EisbEG §23 Abs2JN §28MG §1
Rechtssatz: Behauptet der Eigentümer eines dem MG unterliegenden Hauses, daß er durch die Bestimmungen über Zinsbildung und Kündigungsbeschränkungen enteignet wurde, so ist ausgehend von dieser Behauptung die Zuständigkeit nach dem EisbEG zu prüfen; eine Ordination findet im Hinblick auf § 23 Abs 2 EisbEG nicht statt. Allein deswegen, weil das Erstgericht meint, daß für den Anspruch des Antragstellers das von ih... mehr lesen...
Norm: JN §28
Rechtssatz: Voraussetzung des § 28 JN bildet die inländische Gerichtsbarkeit sowie die Anwendung einer bestimmten Verfahrensart und damit von sachlich zuständigen Gerichten, nur an der örtlichen Zuständigkeit eines bestimmten sachlich zuständigen Gerichtes mangelt es. Entscheidungstexte 5 Nd 20/75 Entscheidungstext OGH 07.05.1975 5 Nd 20/75 ... mehr lesen...
Norm: JN §28
Rechtssatz: Bevor die Frage der inländischen Gerichtsbarkeit und der Zuständigkeit in einem bereits anhängigen ordentlichen Verfahren nicht rechtskräftig entschieden ist, kann kein Antrag an den OGH gestellt werden, da die Grundvoraussetzung des § 28 JN, nämlich das Fehlen einer inländischen örtlichen Zuständigkeit, noch nicht feststeht. Entscheidungstexte 4 Nd 502/75 Entsche... mehr lesen...