Norm
EGJN ArtIXRechtssatz
Einen Anhaltspunkt dafür, wann nach dem Willen des Gesetzgebers die inländische Gerichtsbarkeit anzunehmen sein soll, geben die Vorschriften über die örtliche Zuständigkeit der Gerichte. Der Gesetzgeber, dessen Aufgabe es ist, die innerstaatlichen Grundsätze hiefür aufzustellen, hat nämlich zweifellos die Absicht gehabt, alle Rechtssachen, für die er die inländische Gerichtsgewalt begründen wollte, auch einem inländischen Gericht zuzuweisen.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1980:RS0045482Dokumentnummer
JJR_19800924_OGH0002_0030OB00619_7900000_006