Norm
EGJN ArtIXRechtssatz
Bei der Regelung des § 12 Abs 2 TEG handelt es sich um einen Fall, in dem sich der Gesetzgeber im Hinblick auf das Bestehen einerseits eines entsprechenden Rechtsschutzbedürfnisses und andererseits hinreichender Anknüpfungspunkte zum inländischen Rechtsbereich die innerstaatliche Entscheidung für eine bestimmte Angelegenheit positivrechtlich vorbehalten hat.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1981:RS0045478Dokumentnummer
JJR_19811109_OGH0002_0020ND00505_8100000_001