- 1 Ob 581/82
Veröff: SZ 55/95 = EvBl 1983/13 S 45 = ZfRV 1983,147 = JBl 1983,542; hiezu Schwimann JBl 1984,9
- 5 Ob 753/82
Entscheidungstext OGH 23.11.1982 5 Ob 753/82
Veröff: EvBl 193/35 S 131
- 7 Ob 712/83
Entscheidungstext OGH 22.12.1983 7 Ob 712/83
nur: Die österreichische Gerichtsbarkeit kann, soweit sie nicht durch Völkerrechtsnormen und ausdrückliche innerstaatliche Normen begrenzt ist, auch durch Parteienvereinbarung (§§ 88, 104 Abs 1 JN) oder Akte prozessualer Disposition, zB die Nichterhebung bzw nicht rechtzeitige Erhebung der Einrede örtlicher Unzuständigkeit, begründet werden, wenn eine hinreichend enge Inlandsbeziehung der Rechtssache besteht. Die Nahebeziehung muß aber nicht dieselbe Intensität aufweisen, wie sie für die Ordination gefordert wird. (T1) Beisatz: Lieferung inländischer Erzeugnisse durch inländische Unternehmen an im Ausland geschäftlich tätigen Beklagten. (T2)
- 2 Ob 565/83
Entscheidungstext OGH 31.01.1984 2 Ob 565/83
nur: Die österreichische Gerichtsbarkeit kann, soweit sie nicht durch Völkerrechtsnormen und ausdrückliche innerstaatliche Normen begrenzt ist, auch durch Parteienvereinbarung (§§ 88, 104 Abs 1 JN) oder Akte prozessualer Disposition, zB die Nichterhebung bzw nicht rechtzeitige Erhebung der Einrede örtlicher Unzuständigkeit, begründet werden, wenn eine hinreichend enge Inlandsbeziehung der Rechtssache besteht. (T3)
- 7 Ob 596/84
Entscheidungstext OGH 12.07.1984 7 Ob 596/84
nur T3; Veröff: IPRE 2/203
- 4 Nd 511/87
Entscheidungstext OGH 05.11.1987 4 Nd 511/87
Vgl auch; Veröff: RdW 1988,133
- 6 Nd 516/87
Auch; nur T1
- 7 Ob 544/89
Entscheidungstext OGH 18.05.1989 7 Ob 544/89
Vgl auch; Beisatz: Der Gerichtsstand des Vermögens stellt jedenfalls eine ausreichende Inlandsbeziehung für die Ableitung der inländischen Jurisdiktion für vermögensrechtliche Ansprüche, zu denen auch Unterhaltsansprüche gehören (Fasching I 477) dar. (T4)
- 2 Ob 530/91
Entscheidungstext OGH 26.06.1991 2 Ob 530/91
nur T3
- 4 Ob 512/94
Vgl auch; Beisatz: Hier: Provisionen selbständiger Handelsvertreter. (T5)
- 1 Ob 604/94
Vgl; nur T3; Beisatz: Mit dem Sitz des Klägers in Österreich und mit der Parteienvereinbarung auf die Prozeßführung vor einem bestimmten inländischen Gericht, die urkundlich nachgewiesen wurde, weiters mit der Vereinbarung der Anwendung österreichischen Rechts und mit dem Umstand, daß der streitgegenständliche Gegenstand aus Österreich angeliefert wurde ist eine ausreichende Nahebeziehung zum Inland gegeben. (T6)
- 4 Ob 1633/94
Entscheidungstext OGH 19.12.1994 4 Ob 1633/94
Auch; nur T3
- 2 Ob 550/95
Auch; nur T3
- 10 Ob 519/95
Vgl; nur T3; Beisatz: Der Mangel der inländischen Gerichtsbarkeit heilt keinesweges dadurch, daß ein inländisches Gericht nur durch Unterlassung der rechtzeitigen Unzuständigkeitseinrede gemäß
§ 104 Abs 3 JN nachträglich zuständig geworden ist, weil sich aus der selbständigen und weiterreichenden Bedeutung der inländischen Gerichtsbarkeit eine Ausdehnung der Sanierungswirkung des
§ 104 Abs 3 JN auf diese verbietet. Durch Parteienvereinbarung (sei es im Sinne einer ausdrücklichen nach
§ 104 Abs 1 JN, sei es als Parteiwille im Sinne einer Einredeunterlassung mit Rüge der örtlichen Unzuständigkeit samt Heilungswirkung nach
§ 104 Abs 3 JN) kann somit fehlende Inlandsbeziehung nie ersetzt werden. (T8)
- 1 Ob 2034/96s
Entscheidungstext OGH 23.04.1996 1 Ob 2034/96s
Vgl; nur T3; Beisatz: Akte der Parteidisposition könne eine fehlende Inlandsbeziehung nicht ersetzen. (T7)
- 1 Ob 2343/96g
Entscheidungstext OGH 26.11.1996 1 Ob 2343/96g
Vgl; nur T3; Beis wie T6; Beis wie T7
- 1 Ob 179/97y
Vgl; Beisatz: Haben aber die Streitteile den Sitz der klagenden Partei in Österreich als Erfüllungsort der nach Österreich zu liefernden Ware vereinbart und damit auch einen Anknüpfungsgrund für einen inländischen Wahlgerichtsstand geschaffen, liegt für die Bejahung der inländischen Gerichtsbarkeit auch eine ausreichende Nahebeziehung zum Inland vor. (T9)