Norm
IPRG §14Rechtssatz
Hatte der verschollene Österreicher seinen letzten Wohnsitz bzw Aufenthalt im Ausland, ist gemäß § 28 JN in Österreich ein als örtlich zuständig geltendes Gericht für die Todeserklärung zu bestimmen. An dieser Rechtslage hat sich dadurch, daß § 12 TEG 1950 gemäß § 51 Abs 1 Z 9 IPRG BGBl 1978/304 mit dem Inkrafttreten dieses Gesetzes am 01.01.1979 seine Wirksamkeit verlor, nichts geändert.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1979:RS0046118Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
13.12.2016