RS OGH 1979/10/18 7Nd513/79, 3Ob619/79, 4Nd301/82

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 18.10.1979
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Norm

JN §1 A
JN §28

Rechtssatz

Die inländische Jurisdiktion ist zwar nach völkerrechtlichen Grundsätzen universell, sodaß der inländische Gesetzgeber - von staatsvertraglichen Bindungen abgesehen - jede Materie den inländischen Gerichten zuweisen kann; es steht demselben Gesetzgeber aber frei, diese Gerichtsbarkeit in einem geringeren Maße in Anspruch zu nehmen. Er hat dies durch die im Gesetz bestimmten Zuständigkeitstatbestände in einem derart weiten Maß getan, daß neben den Fällen einer erkennbar ungewollten Gesetzeslücke nur noch jene eines besonderen Rechtsschutzbedürfnisses zur Ordination führen sollen.

Entscheidungstexte

  • 7 Nd 513/79
    Entscheidungstext OGH 18.10.1979 7 Nd 513/79
    Veröff: SZ 53/124 = ZfRV 1979,277 (Glosse von H. Hoyer)
  • 3 Ob 619/79
    Entscheidungstext OGH 24.09.1980 3 Ob 619/79
    Auch; Veröff: ZfRV 1981,49; vgl hiezu Verschraegen ZfRV 1981,15
  • 4 Nd 301/82
    Entscheidungstext OGH 20.01.1983 4 Nd 301/82
    nur: Die inländische Jurisdiktion ist zwar nach völkerrechtlichen Grundsätzen universell, sodaß der inländische Gesetzgeber - von staatsvertraglichen Bindungen abgesehen - jede Materie den inländischen Gerichten zuweisen kann; es steht demselben Gesetzgeber aber frei, diese Gerichtsbarkeit in einem geringeren Maße in Anspruch zu nehmen. (T1) Beisatz: Die Grenzen der inländischen Gerichtsbarkeit können somit nur dem inländischen Recht entnommen werden. (T2) Veröff: IPRAX 1984,214; hiezu Pöch 1984,222

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1979:RS0045446

Dokumentnummer

JJR_19791018_OGH0002_0070ND00513_7900000_003
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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