Norm
JN §1 ARechtssatz
Die inländische Jurisdiktion ist zwar nach völkerrechtlichen Grundsätzen universell, sodaß der inländische Gesetzgeber - von staatsvertraglichen Bindungen abgesehen - jede Materie den inländischen Gerichten zuweisen kann; es steht demselben Gesetzgeber aber frei, diese Gerichtsbarkeit in einem geringeren Maße in Anspruch zu nehmen. Er hat dies durch die im Gesetz bestimmten Zuständigkeitstatbestände in einem derart weiten Maß getan, daß neben den Fällen einer erkennbar ungewollten Gesetzeslücke nur noch jene eines besonderen Rechtsschutzbedürfnisses zur Ordination führen sollen.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1979:RS0045446Dokumentnummer
JJR_19791018_OGH0002_0070ND00513_7900000_003