RS OGH 1980/11/13 7Nd510/80

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 13.11.1980
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Norm

ABGB §158
JN §28
JN §114b

Rechtssatz

Eine die sachliche und örtliche Kompetenz des nach § 158 ABGB bestreitungsberechtigten Staatsanwaltes regelnde Norm besteht nicht. Dessen Zuständigkeit richtet sich vielmehr nach dem Sitz des Prozeßgerichtes, bei dem die Klage zur Bestreitung der Ehelichkeit einzubringen ist. Wenn aber ein solches erst bestimmt werden soll, ist dem Bundesministerium für Justiz als der vorgesetzten weisungsberechtigten Dienstbehörde der Staatsanwaltschaften die Antragslegitimation nach § 28 JN zuzuerkennen. Hier: In sinngemäßer Anwendung des § 114 b JN ist die familienrechtliche Abteilung des Bezirksgerichtes Innere Stadt zuständig; daher Abweisung des Ordinationsantrages.

Entscheidungstexte

  • 7 Nd 510/80
    Entscheidungstext OGH 13.11.1980 7 Nd 510/80
    Veröff: EvBl 1981/60 S 208

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1980:RS0048118

Dokumentnummer

JJR_19801113_OGH0002_0070ND00510_8000000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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