Norm
EGJN ArtIXRechtssatz
Ein besonderes Rechtschutzbedürfnis für die Verfolgung im Inland ist zweifellos dann nicht gegeben, wenn die Rechtsverfolgung im Ausland zumutbar und ohne Schwierigkeiten möglich und die Vollstreckbarkeit der Entscheidung der ausländischen Behörde Im Inland gewährleistet ist. Ein solches Bedürfnis und damit die inländische Gerichtsbarkeit wäre zu bejahen, wenn die Ablehnung der Rechtsschutzgewährung vor einem inländischen Gericht im Einzelfall einer Rechtsverweigerung gleichkäme.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1980:RS0045473Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
09.03.2015