Norm
AußStrG §16 BIII2cRechtssatz
Die Auffassung, nur ein Elternteil dürfe zum Kurator für ein volljährig gewordenes voll entmündigtes Kind bestellt werden, findet im Wortlaut des § 7 Abs 2 EntmO eine derart massive Grundlage, daß keine offenbare Gesetzwidrigkeit vorliegen kann.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1983:RS0087086Dokumentnummer
JJR_19831201_OGH0002_0060OB00814_8300000_001